Leitsatz

Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz werden Zeiten des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Anwendung von Bestimmungen, die nur für Personen gelten, die vor dem geschützten Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag eingestellt wurden.

 

Sachverhalt

Nach Wortlaut und Sinn des Arbeitsplatzschutzgesetzes erfolgt eine Anrechnung nur auf die "Betriebszugehörigkeit" und die "Berufszugehörigkeit". Bereits die gesonderte Erwähnung dieser beiden Begriffe in § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG macht deutlich, dass diese nicht über ihren Wortsinn hinaus ausgelegt werden können. Der weitere Gesetzeswortlaut bestätigt dies: Auf die Betriebszugehörigkeit wird die Wehrdienstzeit von Auszubildenden erst nach Abschluss ihrer Ausbildung angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ArbPlSchG). Auf die Ausbildungszeit selbst wird die Wehrdienstzeit überhaupt nicht angerechnet (§ 6 Abs. 3 ArbPlSchG). Auf tarifliche Bewährungszeiten wird die Wehrdienstzeit nicht angerechnet (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG). "Betriebszugehörigkeit" im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes ist also nicht erweiternd auszulegen. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wirkt sich nur insoweit aus, wie im neuen Beschäftigungsbetrieb Rechte dem Grunde oder der Höhe nach von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 25.7.2006, 3 AZR 307/05.

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