Kurzbeschreibung

Muster aus: FoVo Heft 3/2022

Muster: Anschreiben an das Einwohnermeldeamt

An die Gemeinde/Stadt – Einwohnermeldeamt – Mustermannstraße 12345 Musterstadt

Änderung des Melderegisters betreffend … [Name, Vorname Schuldner], geb. am … [Geburtsdatum], zuletzt bekannte Anschrift … [Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben gegen den vorbenannten Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem … [Titel] des … [Gericht], … [Datum Titel], … [Az Titel]. Leider ist festzustellen, dass der Schuldner unter der im dortigen Melderegister eingetragenen und vorstehend genannten Anschrift nicht mehr bekannt ist. Tatsächlich ist der Schuldner dort ausgezogen und ist seinen Meldepflichten im Hinblick auf seine neue Anschrift nicht nachgekommen.

Zum Nachweis

überreichen wir die anhängende Vermieterbescheinigung des bisherigen Vermieters über den Auszug der meldepflichtigen Person und den Umstand, dass eine neue Anschrift unbekannt ist.
überreichen wir die Nachweise über die Unzustellbarkeit einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Nachweise bitten wir,

1. die Eintragung im Melderegister dahin zu ändern, dass "keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt" ist.

2. Nach erfolgter Änderung der Eintragung eine aktuelle Melderegisterauskunft zu übersenden,

hilfsweise

eine aktuelle Melderegisterauskunft mit einer bekannten neuen Anschrift zu übersenden.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Änderung der Eintragung im Melderegister ergibt sich aus § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit c) ZPO. Danach darf der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers nämlich Auskünfte über Arbeitgeber, Konten und den Pkw des Schuldners bei den Rentenversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern und/oder dem Kraftfahrtbundesamt einholen, wenn die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Hierauf ist der Gläubiger zur Wahrung seines verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf effektive Zwangsvollstreckung angewiesen (BT-Drucks 19/27636, S. 26 ff.).

Mit freundlichen Grüßen

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