Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten nach - rechtskräftiger - Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau zur alleinigen Nutzung darüber, ob sie Räumung der Ehewohnung von dem geschiedenen Ehemann verlangen kann, obgleich diesem ein Rückübertragungsanspruch auf den hälftigen Miteigentumsanteil zustand.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Mit Endurteil des AG vom 16.6.2008 wurde der Antragstellerin die Ehewohnung der Parteien, deren Alleineigentümerin die Antragstellerin war, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.
Der Antragsgegner lebte nach wie vor in der Ehewohnung.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das AG mit Beschluss vom 21.8.2009 entschieden, dass der Antragsgegner die Ehewohnung zu räumen und unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen an die Antragstellerin herauszugeben hat. Dem Antragsgegner war eine Räumungsfrist bis zum 21.9.2009 gewährt worden.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der hilfsweise beantragte, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31.3.2010 zu gewähren.
Zur Begründung seiner Beschwerde trug der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass er nach der notariellen Urkunde vom 16.6.1994 einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung habe. Dieser Anspruch sei rechtshängig in einem Verfahren vor dem LG.
Das Rechtsmittel des geschiedenen Ehemannes blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.
Mit rechtskräftiger Entscheidung des AG vom 16.6.2008 sei die Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Aufgrund dieser Entscheidung stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf Räumung zu.
Ein etwaiger Rückübertragungsanspruch des Antragsgegners stehe dem nicht entgegen. Hierauf sei bereits in der Entscheidung des AG vom 16.6.2008 und dem Beschluss des OLG vom 2.4.2009 hingewiesen und eine ausführliche Begründung hierfür abgegeben worden.
Auch dem Hilfsantrag auf erneute Einräumung einer Räumungsfrist könne nicht entsprochen werden.
Spätestens seit der Entscheidung des OLG vom 2.4.2009 wisse der Antragsgegner, dass er die Wohnung verlassen müsse. Der Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich eines Rückübertragungsanspruchs auf den hälftigen Miteigentumsanteil sei für diese Entscheidung unerheblich.
Auch die weiteren von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen gegen die jetzige Entscheidung seien ohne Bedeutung. Er habe sich seit längerer Zeit auf die Räumung einstellen können und hätte sich um eine Ersatzwohnung bemühen müssen. Eine weitere Räumungsfrist sei daher nicht sachgerecht.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 30.11.2009, 16 UF 1587/09