Leitsatz
Inzwischen geschiedene Eheleute hatten am 13.11.1992 geheiratet. Im Jahre 1993 erwarben sie eine Eigentumswohnung. Beide waren jeweils hälftige Miteigentümer dieser Wohnung, die seit der Trennung der Parteien im Jahre 1998 von der Ehefrau alleine genutzt wurde. Der Wohnwert der Wohnung war zwischen den Parteien unstreitig. Beide gingen von einem Netto-Nutzwert i.H.v. 587,84 EUR monatlich aus.
Der Ehemann verlangte von der Ehefrau mit seiner Klage Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwertes der Eigentumswohnung. Die Ehefrau verlangte im Wege der Widerklage, dass der Ehemann sich an der Tilgung eines Darlehens beteilige, welches von den Eltern der Ehefrau zum Erwerb der Eigentumswohnung gewährt worden war.
Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen.
Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung des Klägers für teilweise begründet, das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte i.H.v. 293,92 EUR monatlich für die Zeit ab November 2000 zu. Dieser Anspruch sei teilweise durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen.
Der Kläger hingegen sei nicht verpflichtet, der Beklagten Beträge zu erstatten, die diese auf das Darlehen ihrer Eltern gezahlt habe. Auch eine Freistellungsverpflichtung hinsichtlich des noch offenen Restbetrages des Elterndarlehens bestehe nicht.
Der Anspruch des Klägers beruhe auf § 745 Abs. 2 BGB. Die Parteien seien Miteigentümer zu je 1/2 hinsichtlich der streitgegenständlichen Eigentumswohnung. Die Wohnung werde von der Beklagten alleine genutzt. Nach Trennung und Scheidung der Ehe sei der Kläger berechtigt, gemäß § 745 Abs. 2 BGB von der Beklagten eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu verlangen, die einerseits dem Umstand Rechnung trage, dass die Wohnung allein von der Beklagten bewohnt werde und andererseits die gleichrangige Beteiligung des Klägers berücksichtige. Die Beklagte, der die Vorteile der Wohnungsnutzung allein zukäme, sei unter diesen Umständen verpflichtet, einer Regelung zuzustimmen, bei der sie die Hälfte des Netto-Wohnwertes als Nutzungsentschädigung an den Kläger zahle. Eine solche Regelung entspreche "billigem Ermessen" i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB.
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung stehe dem Kläger erst ab dem 1.11.2004 zu. Für die Zeit davor bestehe ein solcher Anspruch nicht. Für die Zeit vor November liege eine deutliche Forderung des Klägers, Verwaltung und Benutzung des Miteigentums neu zu regeln, nicht vor.
Auf die Frage der finanziellen Verhältnisse - und auf die Einkünfte des Beklagten - komme es bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung entgegen der Auffassung des LG nicht an. Aus § 743 BGB ergebe sich unmittelbar, dass für solche Erwägungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts in der Regel kein Raum sei. Die Einkommensverhältnisse der Parteien könnten nur im Zusammenhang der Unterhaltsfrage Berücksichtigung finden.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten habe teilweise Erfolg. Sie könne von dem Kläger Erstattung der Hälfte der Zahlungen verlangen, welche ihr Vater auf ein Darlehen geleistet habe. Hieraus ergebe sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch i.H.v. 2.190,61 EUR.
Durch die Zahlung auf das Darlehen habe der Vater der Beklagten eine fremde Schuld getilgt. Hieraus ergebe sich ein Bereicherungsanspruch des Vaters, soweit es sich um eine Verbindlichkeit des Klägers gehandelt habe. Bei dem Darlehen habe es sich um eine gemeinsame Verpflichtung der Parteien gehandelt, wobei der Kläger im Verhältnis zur Beklagten jedenfalls hälftig beteiligt sei. Mithin habe der Vater der Beklagten jedenfalls zur Hälfte auf eine Verpflichtung des Klägers geleistet.
Zu dem Rechtsmittel der Beklagten führte das OLG aus, ihr ständen wegen des Elterndarlehens keine Ansprüche gegen den Kläger zu. Der Kläger sei im Innenverhältnis ggü. der Beklagten nicht zum Ausgleich verpflichtet.
Das Elterndarlehen sei von den Eltern an die Beklagte gewährt worden und nicht etwa an die Parteien gemeinsam. Deswegen komme zwischen den Parteien ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2008, 4 U 72/06