Leitsatz
Die ehemaligen Schwiegereltern des Beklagten verlangten von ihm Rückzahlung eines Geldbetrages, den sie ihm vor der Eheschließung mit ihrer Tochter teilweise überwiesen, teilweise in bar übergeben hatten. Ferner verlangte der Kläger zu 1) eine Ausgleichszahlung für die von ihm erbrachten Leistungen zur Instandsetzung der Eigentumswohnung des Beklagten, die jedenfalls teilweise mit den ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln finanziert worden war.
Sachverhalt
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, aus der im Oktober 1994 das erste der beiden gemeinsamen Kinder hervorging. Der Beklagte ersteigerte mit Zuschlag vom 7.2.1996 die streitbefangene Eigentumswohnung als Familienwohnung zum Preis von 297.764,00 DM. Die spätere Eheschließung mit der Tochter der Kläger war unstreitig damals bereits in Aussicht genommen.
Zur Finanzierung des Gebotspreises nahm der Kläger u.a. einen Bankkredit über 180.000,00 DM auf. Am 23.4.1996 überwiesen die Kläger auf sein Konto telegrafisch 58.000,00 DM. Ferner waren in bar 2.000,00 DM übergeben worden, wobei die Kläger in erster Instanz unbestritten vorgetragen haben, die Übergabe des Barbetrages sei unmittelbar an ihre Tochter zur Deckung ihres Lebensbedarfs erfolgt. Am 2.5.1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse den Gebotspreis von 48.764,10 DM. Zur einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt haben die Kläger eine vom "April 1996" datierende Erklärung aufgesetzt, nach der ihre Tochter von ihnen "im Wege der Schenkung zum Kaufpreis einer gemeinsamen Eigentumswohnung" mit dem Beklagten den Betrag von 60.000,00 DM erhalten hatte, der "bei einer späteren Erbschaft angerechnet" werden sollte.
In der Zeit bis August 1996 sind in der ersteigerten Eigentumswohnung, die sich unstreitig in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befand, erhebliche Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt worden, an denen der Kläger zu 1), der früher als Malergeselle tätig war, in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang mitgewirkt hatte. Spätestens ab Herbst 1996 bewohnte der Beklagte mit der Tochter der Kläger und dem ersten gemeinsamen Kind die Wohnung als Familienwohnung.
Im Juni 1997 heirateten der Beklagte und die Tochter der Kläger. Aus ihrer Ehe ging im Jahre 1999 ein zweites Kind hervor. Nachdem die Tochter der Kläger ihren neuen Partner kennen gelernt hatte, kam es am 1.8.2002 zur notariellen Beurkundung eines Ehevertrages, in dem sie und der Beklagte u.a. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich für ihre Ehe ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten und gegenseitigen Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns für die Vergangenheit erklärten. Ende September 2002 zog der Beklagte aus der Familienwohnung aus.
Ende November 2002 erklärte die Tochter der Kläger die Anfechtung der notariellen Vereinbarung, die von dem Beklagten als verspätet zurückgewiesen wurde. Es kam sodann zu Verhandlungen und einer Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger über eine mögliche vermögensmäßige Auseinandersetzung zwischen beiden. Im Mai 2003 hat die Tochter der Kläger den Ehescheidungsantrag eingereicht, auf den die Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden worden war.
Anfang September 2003 ist auch die Tochter der Kläger aus der Wohnung ausgezogen, die der Beklagte seither untervermietet hatte.
Am 20.8.2004 schlossen die Tochter der Kläger und der Beklagte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens einen Vergleich, in dem u.a. eine Einigung dahin erfolgte, dass Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht würden.
Die Kläger machten als ehemalige Schwiegereltern des Beklagten Rückzahlung des an ihn geleisteten Betrages geltend. Der Kläger zu 1) verlangte ferner eine Ausgleichszahlung für die von ihm erbrachten Leistungen zur Instandsetzung der Wohnung und die von ihm aufgewendeten Materialkosten.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.
Erstmals im Berufungsverfahren stützten sie die Klageansprüche auf Rückzahlung der insgesamt 60.000,00 DM hilfsweise auch auf abgetretenes Recht ihrer Tochter, die nach Einlegung der Berufung mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 26.1.2006 ihr gegen den Beklagten zustehende Ansprüche auf Rückzahlung von 30.677,51 EUR an die Kläger abgetreten hatte.
Das Rechtsmittel der Kläger hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG stand den Klägern gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Tochter ein Anspruch auf Ersatz für die auf das Konto des Beklagten überwiesenen 58.000,00 DM oder die in bar übergebenen 2.000,00 DM oder für die zur Instandsetzung der Wohnung erbrachten Aufwendungen oder Arbeitsleistungen zu.
Ein Anspruch der Kläger aus eigenem Recht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Die Zuwendung der Kläger stelle sich nich...