Leitsatz

Der Betreuungsunterhalt, den ein Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils dem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt schuldet, entspricht der Höhe nach dem Barunterhalt. Von dem so berechneten Gesamtunterhalt schuldet der Elternteil den Unterhaltsbetrag, welcher sich nach Abzug der Halbwaisenrente und des vollen Kindergeldes ergibt.

 

Sachverhalt

In seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass nach dem Tode des einen Elternteils der andere Elternteil den Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf für das betreuungsbedürftige minderjährigen Kindes aufzubringen hat. Der besteht aus Bar- und Betreuungsunterhalt.

Den Streit um die Bemessung der Höhe des Betreuungsunterhalts, für den Fall, dass das Kind nicht im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebt, hat der BGH nunmehr dahingehend entschieden, dass er die Gleichwertigkeit der Unterhaltsansprüche zugrundelegt. Da das Gesetz in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt klarstellt, ist der geschuldete Betreuungsunterhalt pauschal in der Höhe des Barunterhalts zu monetarisieren. Ausnahmen hiervon sind möglich. Diese hat derjenige, der sich auf einen Ausnahmefall beruft, dazulegen und zu beweisen. Auf den gesamten Unterhaltsbedarf ist sowohl die Halbwaisenrente als auch das volle Kindergeldanzurechnen.

Die Halbwaisenrente ist Einkommen und mindert als solches die Unterhaltsbedürftigkeit. Das Kindergeld, das beide Elternteile entlasten soll, ist nach dem Tode eines Elternteils in vollem Umfang auf den geschuldeten Gesamtunterhalt anzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 30.8.2006, XII ZR 138/04.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge