Leitsatz

Ein Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine Vergütung nach Zeithonorar. Er hat, soweit die Vergütung noch nicht abschließend berechnet werden kann, Anspruch auf Abschlagszahlungen auf seine Vergütung, muss den behaupteten Aufwand seiner Verwaltertätigkeit in diesem Falle aber dem Grunde und der Höhe nach plausibel machen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Abschlags- und Vorauszahlungen auf seine Vergütung als Nachlassverwalter.

 

Entscheidung

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Daher hat der Verwalter eines vermögenden Nachlasses nach § 1987 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese ist durch das Nachlassgericht als Zeithonorar festzusetzen. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 1915 Abs. 1 BGB kommt eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasses nicht mehr in Betracht.

Grundsätzlich kann der Nachlassverwalter Abschlagszahlungen auf die ihm geschuldete Vergütung verlangen gem. §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, § 3 Abs. 4 VBVG. Der Anspruch auf Abschlag ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen, sobald die Vergütung abschließend berechnet und geltend gemacht werden kann. Zudem muss der Nachlassverwalter den von ihm behaupteten Aufwand seiner Verwaltertätigkeit so plausibel machen, dass es dem Nachlassgericht möglich ist, die Berechtigung der Abschlagszahlungen dem Grunde und der Höhe nach summarisch zu prüfen.

Die Entscheidung der Zivilkammer, die vom Nachlassverwalter zur Akte gereichten Tätigkeitslisten nicht für ausreichend zu erachten, kann im Rahmen der weiteren Beschwerde nur auf Ermessens- und Rechtsfehlerhaftigkeit überprüft werden, was vorliegend zu verneinen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.03.2007, 3 W 19/07

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