Leitsatz

Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren.

 

Fakten:

Die jetzigen Eigentümer hatten das an einer Bundesstraße gelegene Anwesen im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Verkehrsfreigabe war bereits im Jahr 1972 erfolgt, durch Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1998 wurde ein Anspruch auf passiven Lärmschutz für das Grundstück dem Grunde nach anerkannt. Die jetzigen Eigentümer hatten Schallschutzmaßnahmen durchgeführt, deren Ersatz sie nunmehr begehren. Mit Recht, wie der BGH mit diesem Urteil entschieden hat. § 42 Abs. 1 BImSchG spricht den Entschädigungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen dem Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage zu. Beanspruchen kann sie gleichfalls nur derjenige Eigentümer, der Schallschutzmaßnahmen an seinen Baulichkeiten durchführt. Ein früherer Eigentümer, der trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen Schallschutzmaßnahmen nicht in Angriff genommen hatte, hat keinen Entschädigungsanspruch.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.07.2003, III ZR 379/02

Fazit:

Da der Anspruch objektbezogen ist, gelten diese Grundsätze auch für den Erwerb in der Zwangsversteigerung. Da der Anspruch die "Situation" des betroffenen Grundstücks mitprägt, kann er durchaus sowohl in eine Verkehrswertschätzung desselben im Falle der Zwangsversteigerung nach § 74a Abs. 5 ZVG als auch in den Verkehrswert nach § 194 Bau-GB im Falle der Enteignung einfließen.

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