Leitsatz

Trittschallmängel in Geschossdecke

 

Normenkette

(§§ 14, 22 WEG)

 

Kommentar

Entspricht eine Geschossdecke in einem Gebäude bereits vor dessen Teilung in Wohnungseigentum bauordnungswidrig nicht den entsprechenden Trittschallschutz-Anforderungen nach DIN 41 09, so kann der Eigentümer der Wohnung unter dieser Geschossdecke nicht vom Eigentümer der oberen Wohnung verlangen, dass er die Nutzung seiner Wohnung zu Wohnzwecken so lange unterlässt, bis er eine ordnungsgemäße Schalldämmung veranlasst hat. Er kann sich wegen des mangelhaften Schallschutzes nur an den Veräußerer oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt halten (vgl. auch Senat v. 9.10.2000, NZM 2001, 135). Dies gilt für den Fall, dass Schallmängel nicht auf eigenmächtige bauliche Veränderungen eines Wohnungseigentümers zurückgehen. Auf Nutzungsintensitäten einer Wohnung kommt es insoweit nicht an.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2001, 16 Wx 68/01, ZMR 1/2002, 77)

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