LfSt Bayern v. 14.1.2015, S 0166.1.1 - 6/2 St 42
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auf die Ansprüche auf Eigenheimzulage entsprechend anzuwenden. Die Eigenheimzulage kann demzufolge wie eine Steuervergütung abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO).
1. Abtretung, Verpfändung und Pfändung erst nach Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Eine wirksame Abtretung oder Verpfändung/Pfändung ist nach § 46 Abs. 2 bzw. Abs. 6 AO erst nach der Entstehung des Anspruchs möglich. Der Steuervergütungsanspruch ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen gemäß § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das EigZulG fördert die Herstellung und Anschaffung von Wohnraum innerhalb eines bestimmten Zeitraums und unter Berücksichtigung von Einkunftsgrenzen, soweit eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht also erst mit Beginn der Nutzung der zu eigenen Wohnzwecken hergestellten oder angeschafften Wohnung (§ 10 1. Halbsatz EigZulG). Für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums entsteht der Anspruch mit Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist (§ 10 2. Halbsatz EigZulG).
2. Abtretung, Verpfändung und Pfändung der Eigenheimzulage für das Jahr der Herstellung oder Anschaffung
Die Prüfung, ob der Anspruch auf Eigenheimzulage für das Jahr der Herstellung bzw. der Anschaffung zum Zeitpunkt der Abtretung oder Verpfändung/Pfändung bereits entstanden ist, erfolgt anhand der Angaben im Antrag auf Eigenheimzulage (Sachbereich 20 Kennziffer 30).
Liegt ein solcher Antrag noch nicht vor, kann das Finanzamt nicht abschließend beurteilen, ob eingehende Abtretungsanzeigen oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wirksam sind. Im Falle der Pfändung sollte die Drittschuldnererklärung wie folgt gefasst werden:
„Die Pfändung wird unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf Eigenheimzulage zum Zeitpunkt der Pfändung bereits entstanden war (§ 46 Abs. 6 AO) anerkannt. Die Höhe des gepfändeten Anspruchs steht derzeit noch nicht fest.”
3. Abtretung, Verpfändung und Verpfändung der Eigenheimzulage für die Folgejahre
Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Ansprüche auf Eigenheimzulage für die sieben folgenden Jahre nach der Herstellung oder Anschaffung ist nur dann wirksam, wenn die Abtretungsanzeige bzw. der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst nach Beginn des jeweiligen Jahres des Förderzeitraums dem Finanzamt zugegangen ist. Es ist somit nicht möglich, die Ansprüche auf Eigenheimzulage für mehrere Jahre des Förderzeitraums durch nur eine Abtretungs- oder Verpfändungsanzeige bzw. durch nur einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorab abzutreten, zu verpfänden oder zu pfänden. Vielmehr ist für jedes einzelne Jahr eine Abtretungs- bzw. Verpfändungsanzeige einzureichen, die auch jeweils vom Abtretenden bzw. Verpfänder eigenhändig zu unterschreiben ist.
Bei einer Pfändung für mehrere Jahre sollte die Drittschuldnererklärung folgendermaßen lauten:
„Der Anspruch/die Ansprüche auf Eigenheimzulage für das Jahr/die Jahre … ist/sind nicht pfändbar, da dieser/diese erst mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres des Förderzeitraums entsteht/entstehen (§ 10 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz).”
Die in die Drittschuldnererklärung aufzunehmende Texte (vgl. Tz. 2 und Tz. 3) sind in die UNIFA-Word-Vorlage „Drittschuldnererklärung” eingearbeitet.
Hinweis:
Die bisherige Karteikarte 3 zu § 46 AO (Kontrollnummer 40/2001) bitte ich auszureihen.
Normenkette
AO 1977 § 46;
EigZulG § 10