Leitsatz

Reiseveranstalter, die neben den allgemeinen Reiseleistungen auch zusätzliche Sportmöglichkeiten, wie Reitkurse und Reitausflüge in ihren Prospekten anbieten, übernehmen damit auch die Haftung für die Sicherheit der Teilnehmer.

Ein deutscher Reiseveranstalter hatte als Zusatzangebot für seine Gäste in Tunesien in seinem Reiseprospekt die Möglichkeit zur Teilnahme an Reitkursen und Ausritten als zusätzliche gesondert zu bezahlende Leistung bei einem Reitstall vor Ort angeboten. Bei einem Austritt wurde ein Teilnehmer, als er das Pferd am Zügel hielt, von diesem gegen das Knie getreten und erheblich verletzt. Nach mehreren Operationen verstarb er an einer Komplikation. Die Erben des Verstorbenen verklagten den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Reiseveranstalter verteidigte sich mit der Behauptung, der Reitausflug sei nicht Gegenstand des Pauschalreisevertrags gewesen, denn die Pferde gehörten einer tunesischen juristischen Person. Im Übrigen beanspruchte der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis von den Erben. Der BGH widersprach der Auffassung des Veranstalters. Gegenstand des Reisevertrags sind alle Leistungen, die der Veranstalter seinen Kunden in seinem Reiseprogramm anbietet auch wenn diese vor Ort von anderen, einheimischen Unternehmen ausgeführt werden. Somit war der Veranstalter auch für die Sicherheit der Teilnehmer des Ausritts verantwortlich. Er muss daher in einem solchen Fall durch sorgfältige Auswahl und Kontrolle des von ihm eingesetzten Leistungsträgers sicherstellen, dass von den Pferden keine Gefahr für die Teilnehmer ausgeht. Da das Pferd aber wegen seines Verhaltens für den Ausritt nicht geeignet war, lag ein Reisemangel (§ 651 a BGB) vor, mit der Folge, dass ein Anspruch auf den Reisepreis nicht bestand, denn die Reise war durch die verletzungsbedingt erzwungene Abreise vollständig nutzlos. Für die Frage des Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld kommt es darauf an, ob den Veranstalter auch ein Verschulden traf (§ 651 f BGB). Dies wäre der Fall wenn sich herausstellen würde, dass bereits zuvor Teilnehmer Unfälle mit demselben Pferd gehabt hätten und der Reiseveranstalter daraus die Ungeeignetheit des Pferdes erkennen musste.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.12.1999, X ZR 122/97

Anmerkung

Praxistipp: Der Reiseveranstalter hätte sich gegen seine Inanspruchnahme dadurch absichern können, indem er in seinen Prospekten in Bezug auf die Reitgelegenheit eindeutig und ausdrücklich auf das Fremdunternehmen hinweist und zum Ausdruck bringt, dass er nur als Vermittler auftreten will.

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