Verzichtet ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig Mitgesellschafter einer GmbH ist, über mehrere Jahre auf die Geltendmachung offener Nettolohnansprüche, liegt darin eine Stundung der Forderung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die Forderung kann im Insolvenzverfahren nur als Nachrangforderung geltend gemacht und zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Auch bei Gesellschaftern, die Arbeitnehmer sind, kann eine Überversorgung aus steuerrechtlicher Sicht gegeben sein, wenn die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert beibehalten und nicht ihrerseits gekürzt wird. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nacharbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig ist, kommt es nicht an.
Geleistete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für eine Arbeitnehmerin, die zugleich Gesellschafterin der GmbH mit einem Stammkapital von 50 % ist, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Auch wenn ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht darauf durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind.
Der Bürgschaftsverlust eines Arbeitnehmers, der im Gegenzug an der GmbH beteiligt werden soll, diese Beteiligung aber scheitert, stellt abzugsfähigen Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit dar.
Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel 2 Jahre beträgt.
Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage prägen die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht i. S. einer strikten Parallelwertung zwingend, sondern haben lediglich Indizfunktion (Bedeutung eines schuldrechtlichen, auf einheitliche Stimmabgabe gerichteten Stimmbindungsvertrags zwischen Gesellschaftern für die Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung).
Ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter kann Weisungen des Geschäftsführers nur aufgrund seiner Gesellschafterrechte verhindern. Besitzt er nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter durch Weisungen der Gesellschafterversammlung aufzuheben oder abzuschwächen, besteht regelmäßig Weisungsgebundenheit. Eine solche Rechtsmacht hat ein mitarbeitender GmbH-Gesellschafter nur, wenn er beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung hat. Ein Anteil von 50 % an der Gesellschaft ist dafür nicht ausreichend.
Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn i. S. d. Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.
Anstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB), selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlten Entgelte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden. Die Rechtsprechung des BFH zur (möglichen) Gleichstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafters mit einem beherrschenden Gesellschafter kann nicht auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern übertragen werden.
Ein Prokurist mit Gesellschaftsanteil von 50 % an einer GmbH ist regelmäßig abhängig beschäftigt.