Leitsatz

Ist in der Teilungserklärung an keiner Stelle ausdrücklich § 16 Abs. 2 WEG hinsichtlich der konstruktiven Teile der Teileigentumseinheit Tiefgarage abbedungen und eine abweichende Regelung getroffen worden, so sind alle Miteigentümer, auch wenn sie nicht Bruchteilseigentümer der Tiefgarage sind, gem. § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet, anteilig die Kosten für die Instandsetzung der konstruktiven Teile zu tragen.

 

Fakten:

Zur Wohneigentumsanlage gehört eine Tiefgarage, in der nicht alle Wohnungseigentümer einen Stellplatz haben und auch nicht Bruchteilseigentümer sind. Hinsichtlich der Verteilung von Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums ist jedoch zu berücksichtigen, dass die tragenden Gebäudeteile der Tiefgarage nach § 5 Abs. 2 WEG und den Bestimmungen der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum stehen. Da der Baukörper der Tiefgarage somit im Gemeinschaftseigentum steht, sind grundsätzlich alle Miteigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG zur anteiligen Kostentragung bei Instandsetzungsmaßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, verpflichtet. Eine von dieser gesetzlichen Kostenverteilung abweichende Vereinbarung war vorliegend weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung getroffen worden. Insoweit traf eine Kostenlast auch diejenigen Eigentümer, die keinen Stellplatz in der Tiefgarage hatten.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Beschluss vom 21.03.2000, 1 T 18966/99

Fazit:

Zwar kann in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels bestehen, wenn sich dieser als grob unbillig erweist. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich jedoch sehr zurückhaltend und auf außergewöhnliche Umstände beschränkt.

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