Auch wenn nach den Vorausführungen die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, darf der Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig ohne Gestattungsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer die Antenne montieren. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es im Ermessen der Wohnungseigentümer liegt, wo und in welcher Art und Weise die Antenne anzubringen ist.

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