Kurzbeschreibung
Die Erhebung der Klage nach den §§ 767, 768, 771 bis 774, 785, 786, 805 ZPO hindert nicht den Fortgang der ZV und führt auch nicht zu einer Einstellung derselben von Amts wegen. Erst ein zumindest für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil kann zum Erfolg führen. Ist andererseits die ZV beendet, ehe über die Klage entschieden wurde, wird die Klage unzulässig. Hier setzt die Vorschrift des § 769 ZPO ein und ermöglicht dem Gericht, bezüglich der ZV vorläufige Anordnungen zu treffen.
Antrag auf Anordnungen nach § 769 Abs. 1 ZPO durch das Vollstreckungsgericht (§ 769 Abs. 2 ZPO)
An das
Amtsgericht ...
– Vollstreckungsgericht –
...
per beA
Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!
In der Vollstreckungssache
X ./. Y
zeige ich an, dass ich den Vollstreckungsschuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen:
1. Die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner aus dem Urteil des LG ... vom ... (Az.: ...) wird, notfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Bank erbracht werden kann, einstweilen eingestellt.
2. Die laut Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ... in ... vom ... (DRNr. ...) erfolgte Pfändung des Warenlagers des Vollstreckungsschuldners wird gegen Sicherheitsleistung (wie oben im Antrag zu 1. näher ausgeführt) aufgehoben.
Begründung
Der Vollstreckungsschuldner hat mit Schriftsatz vom ... beim zuständigen Prozessgericht in ... Klage nach § 767 ZPO erhoben (Beweis: beigefügte Kopie der Klageschrift). Danach ist die Zwangsvollstreckung aus dem o. a. Urteil nicht mehr berechtigt.
Plötzlich und unerwartet hat der Vollstreckungsgläubiger heute gegen 15 Uhr durch den Gerichtsvollzieher das gesamte in der Halle in ... befindliche Warenlager des Vollstreckungsschuldners pfänden lassen.
Dieses Warenlager ist für den Geschäftsbetrieb des Vollstreckungsschuldners unentbehrlich, weil er ständig Waren entnehmen muss, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Morgen benötigt eine Kolonne zur auswärtigen Arbeit in ... eine große Anzahl dort lagernder Waren, die zum Einbau im Rahmen von Werkverträgen benötigt werden. Die Arbeiten haben nach Termin zu erfolgen. Jeder Tag der Verzögerung kostet den Vollstreckungsschuldner nicht unerhebliche Beträge, und außerdem droht die Verwirkung einer Vertragsstrafe in beträchtlicher Höhe. Das kann das Unternehmen des Vollstreckungsschuldners in die Insolvenz treiben. Die Arbeitnehmer können überdies nicht anderweitig beschäftigt werden (zur Glaubhaftmachung füge ich bei die eidesstattlichen Versicherungen des Kolonnenführers ... sowie des Auftragnehmers ...).
Das Prozessgericht in ... kann heute nicht mehr erreicht, eine Entscheidung der zuständigen Zivilkammer nicht mehr erwirkt werden. Die beantragten Maßnahmen sind zur Abwendung wesentlicher Nachteile und Schäden des Vollstreckungsschuldners notwendig. Demgegenüber fällt das schutzwürdige Interesse des Vollstreckungsgläubigers, der durch die Sicherheitsleistung hinreichend gesichert ist, nicht beträchtlich ins Gewicht. Von der Entscheidung bitte ich mich telefonisch vorab zu benachrichtigen.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt