Kurzbeschreibung
Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV. Der Antrag geht davon aus, dass der Beklagte Sicherheit leistet und regt deshalb zugleich an, die Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen, weil sonst ein entsprechender Betrag hinterlegt werden müsste. Der Antrag geht von der hier vertretenen Auffassung aus, dass auch bei Sicherheitsleistung des Gläubigers eine Einstellung möglich ist, so dass darzulegen ist, dass trotz Sicherheitsleistung ein Interesse des Beklagten an der Einstellung besteht.
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, § 719 Abs. 1 ZPO
An das
Amts-/Landgericht
...
per beA
In Sachen
X ./. Y
wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ..., die durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft in vorgenannter Höhe der Bank in ... erbracht werden kann, einstweilen eingestellt.
Hilfsweise wird beantragt,
die Verwertung der gepfändeten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher zu untersagen.
Begründung
Durch Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Dieses Urteil wurde dem Beklagten am ... zugestellt. Mit Schriftsatz vom ..., eingegangen bei Gericht am ..., hat Unterzeichner für den Beklagten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger betreibt gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel.
Ein Anspruch des Klägers besteht entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht (ist auszuführen), weshalb die Berufung Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist trotz Sicherheitsleistung des Klägers gerechtfertigt, weil dieselbe Nachteile mit sich bringt, die durch den späteren Zugriff auf die Sicherheit nicht auszugleichen sind. Der Gerichtsvollzieher hat eine Reihe von Sammelobjekten, die neben einem materiellen für den Beklagten auch einen immateriellen Wert verkörpern, gepfändet.
Zum Beweis hierfür beziehe ich mich auf das beigefügte Pfändungsprotokoll vom ... und die eidesstattliche Versicherung des Beklagten.
Würden diese Gegenstände verwertet, so wären sie für den Beklagten unwiederbringlich verloren. Das ist umso ärgerlicher, als das Urteil mit Sicherheit aufzuheben ist und der Beklagte den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Nur äußerst hilfsweise ist deshalb vorstehender Hilfsantrag gestellt.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt