Kurzbeschreibung

Im vorliegenden Fall wurde die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bereits beantrag, diese ist jedoch nie beim Gläubiger eingegangen. § 733 ZPO soll den Schuldner gegen die mehrfache ZV aus demselben Titel schützen. Könnte der Gläubiger beliebig viele vollstreckbare Ausfertigungen verlangen, bestünde trotz der Bestimmung des § 757 ZPO die Gefahr, dass der Schuldner wegen einer titulierten Forderung mehrfach auf Erfüllung in Anspruch genommen würde.

Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Amtsgericht ...

...

nur per beA

Az.: ...

In Sachen

... ./. ...

Namens und in Vollmacht des Gläubigers werde ich beantragen,

dem Gläubiger eine weitere (2., 3. etc.)[1] vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des ... vom ..., Az.: ... zur Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu erteilen.

Begründung

Der Unterzeichner hatte bereits unter dem ... bei dem zuständigen Urkundsbeamten die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des o.a. Urteils beantragt. Die Übersendung der Ausfertigung wurde ihm auch zugesichert; sie ist in den Akten auch vermerkt. Allerdings ist diese weder bei mir noch bei dem Gläubiger persönlich eingegangen, was anwaltlich versichert wird. Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich weiter auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Gläubigers. Dieser Fall ist so zu behandeln, als wäre die Ausfertigung verloren gegangen (LG Köln, JurBüro 1969, 1218).

(elektronisch signiert)

...

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[1] weitere Ausfertigungen sollten genau bezeichnet werden, § 733 Abs. 3 ZPO; ein Fehlen macht aber nicht unwirksam

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