Kurzbeschreibung

§ 888 ZPO dient der unmittelbaren Durchsetzung von Ansprüchen, die eine nur vom Schuldner vornehmbare Handlung zum Gegenstand haben. Da nach dem modernen Verständnis der ZV die Ausübung unmittelbaren Zwanges nicht zulässig ist, kommt nur in Frage, dem Schuldner bestimmte Rechtsnachteile anzudrohen oder auch zuzufügen, damit dieser sich zur Ausführung der begehrten Handlung bequemt.

Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln, § 888 ZPO

An das

Amts-/Landgericht

per beA

Antrag nach § 888 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) erfolgten Verurteilung, nämlich zu ... (genaue Bezeichnung), ein Zwangsgeld und – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Zwangshaft festzusetzen.

Begründung

Durch das in dem Antrag näher bezeichnete Urteil ist der Schuldner verurteilt worden, ... (genaue Bezeichnung). Mit Schreiben vom ... wurde er vergeblich aufgefordert, diese geschuldeten Handlungen zu erbringen (Beweis: Kopie des Urteils vom ... sowie des Schreibens vom ...).

Daher ist die Festsetzung eines empfindlichen Zwangsgeldes geboten.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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