Kurzbeschreibung
Die Vorschrift dient der Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formgestrenge Vollstreckungsrecht im Einzelfall mit sich bringen kann. Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch in der ZV gilt, sowie Ausdruck des allgemeinen Verbots des Rechtsmissbrauchs. Die Bestimmung ist eine Ausnahmevorschrift für individuell gelagerte Fälle, die sich mit Hilfe der speziellen Normen des Vollstreckungsschutzes nicht erfassen lassen.
Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
An das
Amtsgericht ...
– Vollstreckungsgericht–
per beA
...
Az.: ...
Eilt sehr! Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
In Sachen
... ./. ...
zeige ich an, dass ich den Schuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des AG ... vom ... (Az.: ...) bis zum ..., notfalls gegen Sicherheitsleistung des Schuldners, einzustellen,
2. die Kosten dieses Antrags werden nach § 788 Abs. 4 ZPO dem Gläubiger auferlegt.
Begründung
Der Gläubiger hat angekündigt, nach Ablauf der Räumungsfrist aus dem im Antrag näher bezeichneten Räumungsurteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die letzte nach § 721 ZPO bewilligte Räumungsfrist läuft in ... Tagen ab (beigefügter Beschluss nach § 721 ZPO).
Dem Gläubiger ist jedoch bekannt, dass der Schuldner eine Ersatzwohnung seit langem angemietet hat und diese eigentlich bezugsfertig sein sollte. Wegen eines Wassereinbruchs bei dem letzten schweren Unwetter, das die gesamte Stadt heimgesucht hat, war die Wohnung nicht, wie geplant, am ... bezugsfertig. Die Wohnung ist aber in zwei Wochen beziehbar (zur Glaubhaftmachung füge ich eidesstattliche Versicherung des Vermieters bei).
Für diese kurze Zeit ist dem Schuldner ein doppelter Umzug oder die Unterbringung in einer Notunterkunft nicht zuzumuten (h.M. LG Lübeck, WuM 1970, 13; LG Mannheim, DWW 1973, 97). Dies gilt hier insbesondere, da die Wohnung des Gläubigers erst am ..., über einen Monat nach dem Ende der Einstellungsfrist und geplantem Umzug des Schuldners, von der Tochter des Gläubigers, die derzeit in Amerika Kunst studiert, bezogen werden soll. Dies hat der Gläubiger dem Schuldner in Gegenwart des Herrn ... mitgeteilt (zur Glaubhaftmachung füge ich eidesstattliche Versicherung des Herrn ... bei).
Gleichwohl hat der Gläubiger dem Schuldner angedroht, aus dem Räumungsurteil die Zwangsräumung sofort nach Ablauf der Räumungsfrist zu betreiben. Er wolle "in Ruhe die Wohnung für seine Tochter herrichten". Ihn interessierten weder die Kosten eines doppelten Umzuges noch die Mühen. Er wolle nun endlich sein "Recht".
Die sofortige Zwangsräumung bedeutet damit für den Schuldner und seine Familie eine sittenwidrige Härte. Nur im Notfall soll eine Sicherheitsleistung erbracht werden. Ich bitte mir zu gestatten, diese in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft der ...-Bank erbringen zu dürfen. Das als böswillig und schikanös zu bezeichnende Verhalten des Gläubigers rechtfertigt es, diesem die Kosten nach § 788 Abs. 4 ZPO aufzuerlegen.
elektronisch signiert
...
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Hinweis: Bei Anträgen auf Vollstreckungsschutz in Bezug auf Räumungssachen ist streng auf die Frist des § 765a ZPO zu achten. Falls diese Frist überschritten wird, sind Ausführungen dazu zu machen, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach Firstablauf entstanden sind und/oder dass der Schuldner ohne sein Verschulden and er rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.