Die Vorschrift des § 325 ZPO bestimmt, dass das rechtskräftige Urteil auch für und gegen diejenigen Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1999, 273) Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind oder den Besitz einer im entschiedenen Prozess streitbefangenen Sache erlangt haben. Einem neuen Prozess des Rechtsnachfolgers gegen den alten Schuldner oder des alten Gläubigers gegen den neuen Schuldner kann in den Grenzen der Urteilswirkung die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft entgegengehalten werden. Dem steht gegenüber, dass nach § 750 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur für und gegen diejenigen Personen betrieben werden darf, die in dem nämlichen Titel als Gläubiger und als Schuldner bezeichnet sind.
Die aufgezeigte Kluft zwischen der erweiterten Urteilswirkung (§ 325 ZPO) einerseits und den Erfordernissen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) andererseits zu überbrücken ist ein Anliegen der Bestimmung des § 727 ZPO. Es kann nämlich nicht darauf verzichtet werden, diejenigen Personen, die an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein dürfen, zumindest in der Klausel namentlich zu benennen, weil eine Vollstreckungsstandschaft unzulässig ist. Die Vorschrift eröffnet daher die Möglichkeit der titelerstreckenden (titelumschreibenden) Vollstreckungsklausel. Damit dient sie der Vereinfachung des Verfahrens durch Vermeidung unnötiger Prozesse und Kosten. Dieses vereinfachte Klauselumschreibungsverfahren ist auf einen sog. Prätendentenstreit auf Gläubigerseite nicht anwendbar. Die angemessene Regelung des Streits zwischen den Prätendenten lässt sich regelmäßig nur in einem neuen Erkenntnisverfahren herbeiführen, in dem den Streitenden alle Beweismittel zur Verfügung stehen (OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 282).
Rechtsnachfolger des Schuldners ist, wer an der Stelle des im Titel genannten Schuldners seinerseits Schuldner des titulierten Anspruchs oder Besitzers der streitbefangenen Sache (§ 325 Abs. 1 ZPO) geworden ist. Im Einzelnen kommen z.B. in Betracht: Der Erbe nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist (§§ 1954, 1958 BGB); mehrere Erben als Gesamtschuldner (§§ 1867, 2058 BGB); jeder sonstige Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners; der Neuschuldner bei befreiender Schuldübernahme, nicht jedoch bei Schuldmitübernahme und gesetzlichem Schuldbeitritt (BGH, Rpfleger 1974, 260); der Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist; der Eigentümer nach Grundbucheintragung wegen des (dinglichen) Anspruchs des Gläubigers einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§ 1148 BGB; OLG Hamm, Rpfleger 1990, 215); die so genannten Parteien kraft Amtes (Insolvenz-, Zwangs-, Nachlassinsolvenz- und Nachlassverwalter sowie der Kanzleiabwickler nach § 55 BRAO; LAG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 119 [Konkursverwalter]; LG Hamburg, MDR 1970, 429; OLG Stuttgart, Rpfleger 1990, 312). Bei einem Wechsel in der Person des Insolvenzverwalters liegt keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vor, und der neue Verwalter kann sich des auf seinen Vorgänger lautenden Schuldtitels bedienen (LG Essen, NJW-RR 1992, 546). Auch bei der Aufspaltung (§§ 123, 132, 133 UmwG) durch Neugründung kommt grundsätzlich eine Umschreibung in Betracht (OLG Frankfurt, InVo 2001, 29).