Kurzbeschreibung

Innerhalb der Höchstgrenze des § 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO die auch bei mehrfacher Verlängerung nicht überschritten werden darf, kann das Gericht auf Antrag die Frist zur Räumung verlängern, wenn dies den Umständen nach angemessen ist dabei gelten die allgemeinen sachlichen Entscheidungskriterien. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Antrag auf Verlängerung der (bewilligten) Räumungsfrist, § 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO

An das

Amtsgericht ...

per beA

Az.: ...

in Sachen

X ./. Y

hat das Amtsgericht ... durch Beschluss vom ... den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum ... bewilligt. Diese Frist reicht nicht aus, weshalb ich beantrage,

die Räumungsfrist bis zum ... zu verlängern.

Begründung

Der Beklagte hat sich seit Erlass des Räumungsurteils nachhaltig um eine Ersatzwohnung bemüht. Aufgrund der desolaten Lage am hiesigen Wohnungsmarkt ist es ihm erst jetzt gelungen, eine Wohnung anzumieten. Die Mietzeit kann, weil die Wohnung nicht früher fertig gestellt ist, erst ab dem ... beginnen (Beweis: beigefügter Mietvertrag vom ... sowie Vernehmung des Hauseigentümers H in ...). Für die Dauer dieser kurzen Zeit nach dem Datum der Zwangsräumung ist es dem Beklagten nicht zumutbar, eine weitere Wohnung anzumieten. Die Räumungsfrist ist deshalb angemessen, und nach § 721 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist durch das Gericht entsprechend zu erkennen.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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