Kurzbeschreibung
Nach § 836 Absatz 3 Satz 2 ZPO ist Voraussetzung für das Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses und die Weigerung des Schuldners, die Auskunft freiwillig zu erteilen. Letzteres hat der Gläubiger glaubhaft zu machen. Erweist sich eine Auskunft des Schuldners in der Auseinandersetzung zwischen Gläubiger und Drittschuldner bei der Geltendmachung der Forderung als unzureichend, hat der Schuldner seine Auskunft wie auch sonst nachzubessern.
Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 836 Abs. 3 ZPO
An das
Amtsgericht
– Gerichtsvollzieherverteilungsstelle –
per beA
In der Zwangsvollstreckungssache
X ./. Y
zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in dessen Vollmacht stelle ich den Antrag,
einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die in § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen eidesstattliche Versicherung zu Protokoll zu nehmen.
Dabei bitte ich dem Schuldner folgenden Fragenkatalog vorzulegen:
- Welche Unterhaltsverpflichtungen bestehen?
- Werden Naturalleistungen bezogen?
- Werden Urlaubszuschüsse gezahlt?
- Welche Kündigungsfristen bestehen?
- Werden regelmäßige Überstunden geleistet?
- Welche Dauer der Betriebszugehörigkeit ist gegeben?
- Welche Treueprämien werden gezahlt?
(eventuell weitere Fragen entsprechend dem Einzelfall)
Begründung
Der Gläubiger hat gemäß beigefügtem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts – Amtsgerichts – ... vom ... (Az.: ...) das zukünftige Arbeitseinkommen des Schuldners gegen den Drittschuldner ... gepfändet und sich überweisen lassen.
Mit Schreiben vom ... hat der Gläubiger den Schuldner mit Fristsetzung bis zum ... aufgefordert, im Hinblick auf die Geltendmachung der gepfändeten Forderung Angaben über den Umfang und sonstige Einzelheiten Auskunft zu erteilen, insbesondere hat er folgende Fragen gestellt:
- Welche Unterhaltsverpflichtungen bestehen?
- Werden Naturalleistungen bezogen?
- Werden Urlaubszuschüsse gezahlt?
- Welche Kündigungsfristen bestehen?
- Werden regelmäßige Überstunden geleistet?
- Welche Dauer der Betriebszugehörigkeit ist gegeben?
- Welche Treueprämien werden gezahlt?
Der Schuldner hat auf dieses Schreiben bis heute nicht geantwortet. Er ist deshalb nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, insoweit die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Von dem Protokoll der eidesstattlichen Versicherung werden Abschriften erbeten.
Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigern, wird weiter beantragt,
Haftbefehl gemäß § 802g ZPO gegen ihn zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen.
Sollte der Gerichtsvollzieher des angegangenen Gerichts nicht zuständig sein, bitten wir, diesen Antrag an das zuständige Gericht abzugeben (weiterzuleiten) und uns davon zu benachrichtigen.
elektronisch signiert
...
gez. Rechtsanwalt