Leitsatz
Mehrere Jahre nach Ehescheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde von einem Versorgungsträger - der BfA - eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG beantragt. Nach rechtskräftiger Entscheidung zum Versorgungsausgleich war festgestellt worden, dass der ausgleichsverpflichtete Ehemann seit dem 1.1.1978 keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Die zu Unrecht abgeführten Pflichtbeiträge wurden ihm gem. § 26 SGB IV erstattet, was zu einer Verringerung seiner in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften führte.
Sachverhalt
Die Ehe des 1943 geborenen Ehemannes und der 1940 geborenen Ehefrau wurde durch Verbundurteil des AG vom 30.11.1993 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Die insoweit getroffene Regelung ging davon aus, dass von beiden Parteien während der Ehezeit vom 1.9.1967 bis zum 31.5.1992 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben wurden. Aufseiten des Ehemannes wurden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.402,64 DM, aufseiten der Ehefrau Anwartschaften in Höhe von 140,37 DM monatlich zugrunde gelegt. Im Wege des Rentensplittings wurde die Hälfte des Wertunterschiedes in Höhe von 631,14 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen.
Mehrere Jahre später - am 25.6.2001 - beantragte die BfA eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG. Im Hinblick darauf, dass der Ehemann seit dem 1.1.1978 keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe und die zu Unrecht im Lohnabzugsverfahren abgeführten Pflichtbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.1978 bis zum 31.12.1996 gem. § 26 SGB IV an ihn erstattet worden seien. Hierdurch verringerten sich die von ihm während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf 420,97 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.5.1992. Ferner seien die von der Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften nunmehr mit 162,46 DM zu bewerten. Die BfA beantragte eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf der Grundlage der geänderten Auskünfte.
Das AG hat den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der BfA blieb ohne Erfolg. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Die Antragsberechtigung der BfA ergibt sich aus § 10a Abs. 4 VAHRG. Danach steht dem Versorgungsträger ein eigenes Antragsrecht jedenfalls dann zu, wenn sich die Abänderung voraussichtlich zumindest für einen Ehegatten oder Hinterbliebenen günstig auswirken wird. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausschließlich zum Vorteil des Versorgungsträgers erfolgt.
Eine Abänderung ist zulässig, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der Versorgungsanrechte wesentlich von den in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Werten abweicht. In einem Abänderungsverfahren können alle seit der Erstentscheidung eingetretenen Veränderungen rechtlicher und tatsächlicher Art bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.
Bei einer Beitragserstattung sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sind, nicht aber solche, die durch eine vorherige Beitragserstattung bereits erloschen sind. Dabei ist unerheblich, ob das Erlöschen der Anwartschaften vor oder nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist.
Bei einer Erstattung von Beiträgen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ist für das Abänderungsverfahren danach zu differenzieren, ob die Beiträge rechtmäßig oder rechtswidrig gezahlt wurden. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist bei Erstattung rechtmäßiger Beiträge gem. § 210 SGB VI nicht möglich. Da der Erstattungsanspruch auf die vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten selbst getragenen Arbeitnehmeranteile beschränkt und bei einem bereits durchgeführten Versorgungsausgleich zusätzlich gemindert ist, ist auch nach Beitragsrückerstattung gewährleistet, dass den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ein entsprechender Gegenwert an vereinnahmten Beträgen gegenübersteht.
Die Erstattung rechtswidrig gezahlter Beiträge stellt hingegen einen Abänderungsgrund dar. Die bloße Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bestehen einer Versicherungspflicht begründet kein Versicherungsverhältnis. Es gibt daher für den Versicherungsträger keinen Rechtsgrund, diese Beiträge behalten zu dürfen. Demzufolge werden auch keine ausgleichsfähigen Versorgungsanwartschaften gem. § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB begründet.
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