Kommentar

Ein Rechtsanwalt hatte im Herbst 1995 – also noch vor Geltung der am 11. 3. 1997 beschlossenen neuen Berufsordnung für Rechtsanwälte – in einem privaten Mitteilungsblatt mehrere Werbeanzeigen geschaltet und war deshalb von der zuständigen Anwaltskammer abgemahnt worden. Dies war – wie der BGH entschied – zu Unrecht geschehen. Maßgebend für die Beurteilung ist § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung; nach dieser Bestimmung ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Der BGH stellte fest: a) Ein Rechtsanwalt darf in Zeitungen oder gleichzusetzenden Mitteilungsblättern auch ohne besonderen Anlaß unter Angabe seiner Tätigkeitsschwerpunkte werben. Dies dient der Information des rechtsuchenden Publikums. b) Ein Rechtsanwalt darf in derselben Anzeige mit seiner erworbenen Qualifikation als Fachanwalt und mit Tätigkeitsschwerpunkten werben. Beide Angaben müssen allerdings drucktechnisch voneinander abgesetzt sein, so daß ein irreführender Eindruck vermieden wird. c) Um eine berufsrechtlich unzulässige Werbung handelt es sich jedoch, wenn die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten Zusätze enthält, die geeignet sind, den Rechtsanwalt gegenüber Berufskollegen herauszustellen, wie etwa „Rechtliche und steuerliche Beratung im Verbund” oder „Erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Beratung aus einer Hand”. Eine solche Werbung enthält Merkmale reklamehafter Anpreisung, die mit dem gesetzlichen Berufsbild des Anwalts als Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 26.05.1997, AnwZ (B) 67/96

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