Rz. 13

§ 9 BerHG bezweckt, dass der Gegner des Rechtsuchenden keinen Nutzen daraus ziehen soll, dass durch die Beratungshilfe die Rechtsverfolgung verbilligt ist. Deshalb bestimmt § 9 S. 1 BerHG, dass sich die Höhe eines Ersatzanspruchs des Rechtsuchenden gegen den Gegner nach der Höhe der Vergütung der Beratungsperson nach den allgemeinen Vorschriften richtet. Ist die Beratungsperson ein Rechtsanwalt, ist die Vergütung eines Wahlanwalts gemeint, nicht etwa die Beratungshilfevergütung.[6] § 9 S. 1 BerHG gilt für alle Beratungspersonen.

[6] Vgl. § 9 S. 2 BerHG a.F.: BGH 6.4.2011 – IV ZR 232/08, AGS 2011, 262 = NJW 2011, 2300.

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