Rz. 27

Die Beratungsgebühr (VV 2501, 2502) kann nur allein entstehen, nicht auch neben einer Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 zu VV 2501).

 

Rz. 28

Neben den Gebührentatbeständen der Beratungs- und Geschäftsgebühr sind auch die entsprechenden Anrechnungsvorschriften, die für die Wahlanwaltsgebühren gelten, im Rahmen der Vergütung für die Beratungshilfe übernommen worden. So ordnet Anm. Abs. 2 zu VV 2501 an, dass die Beratungsgebühr auf eine nachfolgende Tätigkeit anzurechnen ist (entsprechend der Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2. Anm. Abs. 2 zu VV 2503 wiederum ordnet die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine nachfolgende Tätigkeit an (vergleichbar der VV Vorb. 3 Abs. 4). Für die Anrechnungsvorschriften ist zudem § 15a zu beachten.

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