Rz. 45

Auf die Beratungshilfevergütung ist Umsatzsteuer zu berechnen (VV 7008). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 UStG unerhoben bleibt (Anm. zu VV 7008). Auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es indes nicht an, weil sie nicht innerhalb des Vergütungsschuldverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber relevant wird, sondern lediglich in einem Schadensersatzrechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Anspruchsgegner. Insofern ist auch die Vorschrift des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (siehe dazu auch § 55 Rdn 53 ff.).

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