1. Anwendung des RVG

 

Rz. 1

§ 8 BerHG regelt die Vergütung der Beratungsperson und verweist in Abs. 1 für alle Beratungspersonen auf das RVG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich einheitlich für alle Beratungspersonen nach den Vorschriften des RVG. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4).[1]

[1] BT-Drucks 17/11472, S. 42.

2. Forderungssperre gegen Rechtsuchenden

 

Rz. 2

§ 8 Abs. 2 BerHG bestimmt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden mit Bewilligung von Beratungshilfe eine Vergütung nicht geltend machen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gesetzliche Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften oder um eine vereinbarte Vergütung handelt. Entsprechendes gilt im Fall nachträglicher Antragsteller ab Beginn der Gewährung von Beratungshilfe bis zur Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von Beratungshilfe. Wird die Beratungshilfebewilligung wieder aufgehoben oder lehnt das Gericht im Falle nachträglicher Antragstellung die Bewilligung ab, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus der Vergütungsvereinbarung in Anspruch nehmen.

3. Vergütungsvereinbarungen

 

Rz. 3

§ 8 Abs. 2 BerHG enthält kein Verbot für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Für die Vergütungsvereinbarung eines die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regelungen aus den §§ 3a–4b BerHG. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass er den Rechtsuchenden vorab über die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Beratungshilfe (§§ 6a Abs. 2 Nr. 2, 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG) oder der Nichtbewilligung der nachträglich beantragten Beratungshilfe (§ 8a Abs. 4 BerHG) und die daraus resultierenden Folgen für den Vergütungsanspruch hinweist. Die Belehrung muss in Textform erfolgen.

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