Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Anwendung von § 55
Rz. 74
Die aus der Staatskasse auszuzahlende Beratungshilfevergütung wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 festgesetzt. Antragsteller ist hier der die Beratungshilfe gewährende Anwalt. Die Entstehung der Vergütung ist glaubhaft zu machen (siehe dazu ausf. § 55 Rdn 40 ff.). Hierzu kann im Einzelfall eine Versicherung an Eides statt, eine anwaltliche Versicherung, aber auch der vorlegte Schriftwechsel genügen.
2. Kein Vorschuss (§ 47)
Rz. 75
Der im Wege der Beratungshilfe tätige Anwalt hat weder für seine Gebühren noch für seine Auslagen einen Anspruch auf Vorschuss. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 2. Voraussetzung einer Vergütungsfestsetzung ist damit, dass die Vergütung fällig im Sinne von § 8 ist. Eine Vergütungsfestsetzung noch im laufenden Beratungshilfemandat kommt damit nicht in Betracht, sondern erst nach dessen Abschluss. In der Praxis ist gleichwohl häufig anzutreffen, dass Vergütungsfestsetzungsanträge trotz noch fehlender Fälligkeit der Vergütung gestellt werden.
3. Erinnerung und Beschwerde (§ 56)
Rz. 76
Wird die beantragte Vergütung durch den Urkundsbeamten versagt, ist hiergegen gem. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 die Erinnerung statthaft. Sie ist nicht an eine Frist gebunden und nicht von einem Mindestwert abhängig. Erinnerungsberechtigt ist der die Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt, nicht aber der Mandant.
Rz. 77
Über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 entscheidet nach streitiger Auffassung der Rechtspfleger, weil dem Rechtspfleger als Gericht des ersten Rechtszuges das zugrunde liegende Verfahren (Bewilligung von Beratungshilfe) gem. § 3 Nr. 3f i.V.m. § 24a RPflG übertragen ist. Von der Entscheidung über die Erinnerung als Rechtspfleger ist aber diejenige Gerichtsperson ausgeschlossen, die zuvor als Urkundsbeamter die angefochtene Vergütungsfestsetzungsentscheidung getroffen hat.
Rz. 78
Gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn sie zugelassen ist (§ 56 Abs. 2 S. 1). Ist eine Beschwerde nicht gegeben, ist gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG zulässig, über die der Richter entscheidet. Die Erinnerungsentscheidung des Richters ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn wiederum der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn sie zugelassen ist.
Rz. 79
Nach gegenteiliger Auffassung entscheidet über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 unmittelbar der Richter. Gegen die Erinnerungsentscheidung des Richters ist dann die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1 gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen ist.