Rz. 1
VV Teil 2 war durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 in erheblichem Maße umgestaltet worden. Ältere Rechtsprechung kann daher nur eingeschränkt verwertet werden.
Rz. 2
Abschnitt 1 – Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist bis auf eine Anhebung der Rahmengebühren unberührt geblieben. Allerdings ist hier zu beachten, dass dieser Abschnitt bis zum 1.7.2016 noch Abschnitt 2 war, sodass die betreffenden Gebühren in den VV 2200 ff. geregelt waren. Darauf ist bei älteren Entscheidungen, die nach wie vor verwertet werden können, zu achten.
Rz. 3
Ebenso ist Abschnitt 2 – Herstellung des Einvernehmens gleich geblieben (bis zum 30.6.2006 Abschnitt 3).
Rz. 4
Die frühere Trennung der "Vertretung" (Abschnitt 3 a.F.) und der "Vertretung in bestimmten Angelegenheiten" (Abschnitt 4 a.F.) ist dagegen aufgegeben worden (bis zum 30.6.2006 Abschnitt 4 und Abschnitt 5).
Rz. 5
Die bis zum 31.7.2013 in Abschnitt 4 enthaltenen Geschäftsgebühren für Verwaltungs- und Nachprüfungsverfahren (VV 2400, 2401 a.F.) in
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sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1), |
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Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG tritt und |
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Verfahren nach der WDO (Beschwerde nach § 42 WDO) |
sind nunmehr in Abschnitt 3 mit geregelt.
Rz. 6
Es bleibt allerdings dabei, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten des § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und in Verfahren der WBO und der WDO nach Betragsrahmen abgerechnet wird.
Rz. 7
Aufgehoben wurde sowohl bei den Wertgebühren als auch bei den Betragsrahmengebühren die frühere Zweispurigkeit für die Geschäftsgebühr in Nachprüfungsverfahren (i.d.R. Widerspruchsverfahren). Nach dem bis zum 30.6.2013 geltenden Recht hing die Höhe der Geschäftsgebühr in einem Nachprüfungsverfahren davon ab, ob der Anwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig war oder nicht. Bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren war nach der früheren Fassung jeweils ein verminderter Gebührenrahmen vorgesehen (VV 2301, 2401). Nunmehr erhält der Anwalt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren dieselbe Gebühr mit demselben Gebührenrahmen. Rechtsprechung zu der Fassung vor dem 1.8.2013 ist daher auch hier nur eingeschränkt verwertbar.
Rz. 8
Im Gegenzug ist dann allerdings bei Vorbefassung im Verwaltungsverfahren die dort entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die weitere Geschäftsgebühr des Nachprüfungsverfahrens anzurechnen (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 und 5). Darüber hinaus wird die Anrechnung begrenzt, und zwar bei Wertgebühren auf maximal 0,75 und bei Betragsrahmengebühren auf maximal 210 EUR (bis zum 30.12.2020 noch 175 EUR), VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1, 2, Abs. 5. Gleichzeitig ist geregelt, dass bei der zweiten Geschäftsgebühr die Vorbefassung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf, weil dies bereits durch die Anrechnung erfasst wird (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3 a.F.). Diese Regelung findet sich seit dem KostRÄG 2021 in § 14 Abs. 2.
Rz. 9
Beibehalten werden dagegen die Kappungsgrenzen (Anm. zu VV 2300, Anm. zu VV 2400 a.F. = jetzt Anm. zu VV 2302), wenn die Tätigkeit des Anwalts weder umfangreich noch schwierig war.
Rz. 10
Bei der jetzt noch verbliebenen einzigen Betragsrahmengebühr ist gleichzeitig der Betragsrahmen von bisher 40 EUR bis 520 EUR (Mittelgebühr 280 EUR) auf 50 bis 640 EUR (Mittelgebühr 345 EUR) angehoben worden. Auch die sog. Schwellengebühr ist von 240 auf nunmehr 300 EUR gestiegen (Anm. zu VV 2302).
Rz. 11
Infolge des Wegfalls der ermäßigten Geschäftsgebühren sowie der Übernahme der bisher in Abschnitt 4 (VV 2400 ff. a.F.) geregelten Gebühren in Abschnitt 3, ergeben sich derzeit folgende Geschäftsgebühren:
Rz. 12
Nr. |
Gebühr |
VV 2300 |
Geschäftsgebühr nach Wert |
VV 2301 |
Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben (bis 30.7.2013: VV 2302) |
VV 2302 Nr. 1 |
Geschäftsgebühr nach Betragsrahmen in sozialrechtlichen Angelegenheiten (bis 30.7.2013: VV 2400) |
VV 2302 Nr. 2 |
Geschäftsgebühr nach Betragsrahmen in Verfahren nach der WBO |
VV 2303 |
Geschäftsgebühr in Güte- und Schlichtungsverfahren |
Rz. 13
Unverändert geblieben ist wiederum Abschnitt 5 (Beratungshilfe). Hier sind lediglich mit dem KostRÄG 2021 die Gebührenbeträge angehoben worden.