Kurzbeschreibung

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit nicht, gelangt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden.

Anwaltliches Mahnschreiben gem. Nr. 2300 VV RVG

Gem. Ziff. 2300 VV-RVG darf eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.

Er muss nach dem Auftrag entweder nach Außen als Anwalt aufgetreten sein oder irgendwie anders in dieser Hinsicht tätig geworden sein (z.B. Informationsbeschaffung, Anschriftenrecherche).

  [Ort], den ...

Forderung: … ./. …

Forderungssache: Letzte außergerichtliche Mahnung

Sehr geehrter Herr …,

hiermit zeige ich die Vertretung von Herrn …, wohnhaft …, an.

Die beglaubigte Fotokopie einer auf mich lautenden Vollmacht füge ich diesem Schreiben bei.

In vorstehend bezeichneter Angelegenheit erhielt ich den Auftrag[1], gegen Sie vorzugehen, nachdem Sie die vorherigen Zahlungsaufforderungen unseres Mandanten unbeachtet gelassen hatten.

In Ihrem eigenen Interesse und um Ihnen weiter anfallende Kosten zu ersparen, wende ich mich heute an Sie mit der Aufforderung, folgende Beträge bis

spätestens …

zu überweisen

Trotz wiederholter Mahnungen seitens meiner Mandantschaft, zuletzt mit Schreiben vom …, ist ein Zahlungseingang bislang nicht zu verbuchen. Einwendungen gegen die Forderung sind bislang von Ihnen nicht erhoben worden und bestehen auch nicht.

Sie befinden sich mit den Forderungen meiner Mandantschaft i.H.v. … EUR seit dem … in Verzug.

Gem. §§ 280, 286, 288 BGB haben Sie somit meiner Mandantschaft neben der Hauptforderung entsprechend nachfolgender Aufstellung auch Zinsen, sowie die durch mein Tätigwerden angefallenen Kosten zu ersetzen, welche sich nach dem VV-RVG aus dem Streitwert berechnen.

Derzeitige Forderung  
Hauptforderung(en) … EUR … EUR
+ Zinsen aus Hauptforderung  
+ unverzinsliche Kosten  
+ verzinsliche Kosten  
+ Zinsen aus Kosten  
- abzüglich Zahlungen  
Gesamt: … EUR … EUR
   
Gebühr für unsere Beauftragung einschließlich Auslagenpauschale gem. Nr. 2300, 7002 VV RVG und MwSt.  
...-Gebühren … EUR
Auslagen … EUR
MwSt. … EUR
   
Gesamtforderung … EUR
   

Da mein Mandant [NICHT] zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erfolgt die Inanspruchnahme (OHNE/MIT) Umsatzsteuer.

Namens meiner Mandantschaft habe ich Sie letztmalig außergerichtlich aufzufordern, die bislang entstandenen Forderungen inkl. Kosten und Zinsen i.H.v.

... EUR

bis spätestens zum

...

zur folgenden Bankverbindung meiner Mandantschaft anzuweisen.

Kontoinhaber:

IBAN:

Bitte vergessen Sie nicht, das Aktenzeichen anzugeben.

Ich weise Sie darauf hin, dass keine weiteren außergerichtlichen Mahnungen mehr erfolgen werden.

Im Falle des erneut fruchtlosen Ablaufs der Frist werde ich meiner Mandantschaft raten, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Auf die für Sie dadurch erheblich erhöhte Kostenpflicht werden Sie hiermit ausdrücklich hingewiesen. Sie können weitergehende Maßnahmen vermeiden, wenn Sie bis zum oben genannten Termin die gesamte Forderung begleichen. Ihre Zahlung hat ausschließlich an mich zu erfolgen.

Sollten Sie den Betrag nicht, oder nicht auf einmal bezahlen können, wenden Sie sich gerne mit einem Lösungsvorschlag an mich.

Mit freundlichen Grüßen

[1] Die Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG fällt nur an, solange kein Klageauftrag erteilt wurde. Deshalb sollte noch kein Klageauftrag oder nur unter der aufschiebenden Bedingung der Nichtzahlung, erteilt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge