Leitsatz
Anwaltshonorar zur Beratung einer WE-Entziehungsklage fällt ebenfalls unter § 16 Abs. 4 WEG
Normenkette
§ 16 Abs. 4 WEG
Kommentar
Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 4 WEG (in Verb. mit § 16 Abs. 2 WEG) gehören auch die durch eine anwaltliche Beratung entstandenen Kosten, wenn diese Beratung dazu geführt hat, dass die Wohnungseigentümer von einer Veräußerungsklage nach § 18 WEG Abstand nehmen sollten, was vorliegend auch befolgt wurde. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund solche Kosten, die mit dem Entziehungsverfahren in engem Zusammenhang stehen, nicht von der Gemeinschaft zu tragen sein sollten.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003, 2Z BR 186/03, NZM 6/2004, 235
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