Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich in einem Verfahren um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Ehefrau war deutsche, der Ehemann deutscher und österreichischer Staatsangehöriger. Die Ehefrau verfolgte mit dem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs das Ziel, an den von ihrem geschiedenen Ehemann bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt während der Ehezeit erworbenen Anrechten teilzuhaben.
Sachverhalt
Die Parteien schlossen im Jahre 1956 die Ehe. Die Ehefrau war deutsche, der Ehemann deutscher und österreichischer Staatsangehöriger. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Graz 1984 geschieden. Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein hat im Jahre 1990 ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils gegeben sind.
Nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens beantragte die geschiedene Ehefrau bei dem FamG die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Mit Beschluss aus dem Jahre 1991 hat das FamG den Versorgungsausgleich wegen der von beiden Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Wegen der von dem Ehemann bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien erworbenen Rentenanwartschaften hat das FamG die Durchführung des schuldrechtlilchen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
Die Ehefrau bezog seit dem 1.1.1997 eine Vollrente wegen Alters. Der Ehemann bezog seit Mai 2000 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien. Mit Schriftsatz vom 18.4.2000 hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.
Mit Beschluss vom 28.6.2000 hat das FamG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt und der Ehefrau eine monatliche Rente von 611,00 DM zugesprochen sowie den Ehemann zur Abtretung des entsprechenden Zahlungsanspruchs verpflichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und unter anderem die Zulässigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs gerügt, da die Ehe nach österreichischem Recht geschieden worden sei und er die österreichische Staatsangehörigkeit besitze. Ferner sei die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erteilte Auskunft nicht nachprüfbar. Zudem habe er zum Ende der Ehezeit am 30.11.1983 noch keinen Anspruch auf Altersversorgung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erworben gehabt.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH zum früheren Kollisionsrecht der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen ist. Danach ist das deutsche Scheidungsrecht anwendbar, weil der Ehemann jedenfalls auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen sei das deutsche Scheidungsrecht auch deswegen anwendbar, weil die Ehefrau Deutsche ist. Der BGH hat zu der bis 31.8.1986 geltenden Rechtslage entschieden, dass immer dann deutsches Scheidungsrecht Anwendung findet, wenn eine der Parteien Deutscher ist (BGH NJW 1983, 1973).
Gem. § 1587 Abs. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten statt. Gem. Art. 7 § 1 FamRÄnG ist eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe geschieden worden ist, nur anzuerkennen, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Ausweislich des zur Akte gelangten Beschlusses des FamG vom 11.6.1991 ist durch Bescheinigung vom 5.5.1990 des Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils gegeben sind.
Soweit der Ehemann Anwartschaften bzw. eine Pension wegen Alters bei einem ausländischen Versicherungsträger bezieht, findet gem. § 2 VAHRG i.V.m. §§ 3a Abs. 5 VAHRG, 1587b BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Die Versorgung muss im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht des Ehezeitendes - unverfallbar sein. Aus diesem Grunde kommt es auf die Einwendung des Ehemannes, bei Ehezeitende sei der Versorgungsanspruch noch nicht entstanden gewesen, nicht an.
Die Ehefrau hat einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Beide Parteien beziehen zurzeit der Antragstellung auch eine Versorgung wegen Alters. Als Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist die Zeit vom 1.4.1956 bis zum 30.11.1983 festzusetzen.
In Übereinstimmung mit dem insoweit bestellten Sachverständigen hält das OLG die Berechnung der österreichischen Rentenversicherung der Berechnung der deutschen Beamtenversorgung für ähnlich mit der Folge, dass der Ehezeitanteil der österreichischen Altersrente unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode des § 1587a Abs. 1 Nr. 4b BGB zu ermitteln ist. Es ist also der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallen...