Leitsatz
In dieser Entscheidung hat sich der BGH damit auseinandergesetzt, wie die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu ermitteln sind.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten über den Versorgungsausgleich. Das AG hatte auf den am 21.7.2008 zugestellten Antrag die Ehe geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt. Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens zum Versorgungsausgleich im September 2009 hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die Werte der Auskünfte der Versorgungsträger unter Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsentgelts und der ehezeitlich beitragsgeminderten Zeiten durchgeführt.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) hat das OLG neue Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger eingeholt und auf der Grundlage des seit dem 1.9.2009 geltenden neuen Rechts über den Versorgungsausgleich entschieden.
Mit ihrer vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte die DRV Berlin-Brandenburg eine interne Teilung der bei ihr bestehenden Anwartschaften der geschiedenen Ehefrau auf der Grundlage ihrer zunächst erteilten Auskünfte.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Berücksichtigung von Veränderungen in der Gesamtleistungsbewertung aufgrund nachehezeitlich erzielten Einkommens widerspreche dem Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG.
Spätere Veränderungen könnten zwar nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sein, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Davon seien jedoch auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen ausgenommen.
Anders als vom OLG angenommen, gelte dies auch für ein späteres Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG.
Das OLG habe zu Recht für die beiden letzten Jahre vor dem Ehezeitende nicht das zumindest für 2007 bereits feststehende endgültige Durchschnittsentgelt, sondern das nur vorläufig festgesetzte Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt. Insoweit liege zwar eine nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG beachtliche Veränderung vor. Praktische Erwägungen sprechen jedoch dafür, diese Veränderung regelmäßig erst in einem Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG zu berücksichtigen.
Nur wenn eine erhebliche Verfahrensverzögerung bereits eingetreten sei und Auskünfte erst noch eingeholt werden müssten, sei auf das tatsächliche Durchschnittsentgelt abzustellen.
Hinweis
Die Feststellungen des BGH zur Unzulässigkeit der Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf nachehezeitliche rentenrechtliche Sachverhalte sind insoweit konsequent, als darauf verwiesen wird, dass dies so auch für Abänderungsverfahren gelte.
Die Entscheidung ist vorrangig an die DRV adressiert. Die Rentenversicherungsträger werden ihre Verfahrenspraxis entsprechend bei den Erstverfahren und den Abänderungsverfahren ändern müssen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 696/10