Leitsatz

Auf einen Mietvertrag, der vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurde, wonach die Wohnung aber am 1.9.2001 oder später zu überlassen ist, ist das Mietrechtsreformgesetz nicht anwendbar.

 

Fakten:

Der Staffelmietvertrag vom Juli 2001 sah vor, dass das Mietverhältnis am 1.9.2001 beginnen und am 31.9.2006 enden sollte. Ein Befristungsgrund war nicht genannt. Mitte Juli 2001 kündigte der Mieter den Vertrag mit Hinweis auf das neue Mietrecht. Der Vermieter verlangt Mietzahlung bis Ende November 2001. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht. Der Mietvertrag wurde nicht durch die Kündigung des Mieters beendet, denn der Mietvertrag sah eine Vertragsdauer bis 2006 vor, eine frühere ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

Das neue Mietrecht ist nicht anwendbar. Die Übergangsvorschriften zur Reform des Mietrechts sehen vor, dass das neue Mietrecht anwendbar ist, sofern die Mietsache am 1.9.2001 oder später übergeben wurde. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift besteht kein Zweifel daran, dass nach dem Willen des Gesetzgebers aber allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts entscheidet. Rechtssicherheit und -klarheit erfordern, dass die Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, bei denen die tatsächliche Übergabe aber erst nach dem 1.9.2001 erfolgen sollte, wirksam bleiben.

 

Link zur Entscheidung

AG Nordhorn, Urteil vom 28.02.2002, 3 C 1709/01

Fazit:

Die gegenteilige Auffassung geht davon aus, dass hier neues Mietrecht anwendbar ist. Da ein Befristungsgrund im Staffelmietvertrag nicht genannt war, hätte der Mieter nach neuem Mietrecht den Staffelmietvertrag vor der Übergabe kündigen können.

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