BMF, Schreiben vom 29.4.2021, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :017 (DOK 2021/0478558), BStBl I 2021, 735
Bezug: Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527wie folgt ergänzt und geändert:
I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe zu 2.6. wird wie folgt gefasst:
„2.6. Kapitalbeteiligungen (§ 2 Absatz 8 InvStG)
- Grundsatz der steuerlichen Vorbelastung
- Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG)
- Anteile an Ziel-(Spezial-)Investmentfonds als Kapitalbeteiligung (§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Satz 4 InvStG)
- Ausschluss von mittelbar über Personengesellschaften gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 InvStG)
- Vorrangige Berücksichtigung von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften als Immobilien (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 2 InvStG)
- Anteile an REITs und REIT-ähnliche Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 3 InvStG)
- Ausschluss von Holdingstrukturen mit niedrig besteuerten Ziel-Kapitalgesellschaften (§ 2 Absatz 8 Satz 5 Nummer 4 InvStG)„
2. In der Inhaltsangabe zu 20.1. werden die Wörter „e. Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 InvStG)” gestrichen.
3. Die Inhaltsangabe zu 33. wird wie folgt gefasst:
33. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 InvStG)
33.1. Wegfall der Steuerpflicht bei Steuerabzug durch den Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 1 InvStG)
- Wahlrecht zum Steuerabzug
- Auswirkung einer Verschmelzung auf das Wahlrecht
- Erhebung der Kapitalertragsteuer auf inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 1, § 50 InvStG)
- Rechtsfolgen der Nichtausübung des Wahlrechts zum Steuerabzug
33.2. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch einen Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 InvStG)
- Beibehaltung der Rechtsnatur als inländische Immobilienerträge (§ 33 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
- Steuerabzug gegenüber einem vereinnahmenden Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds (§ 33 Absatz 2 Satz 2 InvStG)
- Immobilien-Transparenzoption (§ 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
33.3. Vereinnahmung von ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträgen durch beschränkt steuerpflichtige Anleger (§ 33 Absatz 3 InvStG)
33.4. Sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug (§ 33 Absatz 4 InvStG)
4. Die Inhaltsangabe zu 36. wird wie folgt gefasst:
36. Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 InvStG)
36.1 Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
- Kapitalerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 InvStG)
- Immobilienerträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 InvStG)
- Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG)
- Keine ausschüttungsgleichen Erträge (§ 36 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
36.2 Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge (§ 36 Absatz 2 InvStG)
- Steuerfrei thesaurierbare Kapitalertragsarten
- Ausnahme für Zins- und Dividendensurrogate aus Swap-Verträgen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG)
36.3 Sonstige Erträge (§ 36 Absatz 3 InvStG)
36.4 Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge / besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 4 InvStG)
- Zuflussfiktion am Geschäftsjahresende
- Zuflussfiktion im Veräußerungszeitpunkt
- Zuflussfiktion bei Teilausschüttung
- Bildung eines Ausgleichspostens bzw. Merkpostens für ausschüttungsgleiche Erträge
- Besonderheiten bei Veräußerung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
36.5 Zuflussfiktion (§ 36 Absatz 5 InvStG)
- Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren (§ 36 Absatz 5 Satz 1 InvStG) 38
- Keine besitzzeitanteilige Zurechnung (§ 36 Absatz 5 Satz 2 InvStG)
- Auswirkungen einer Verschmelzung auf die Zuflussfiktion nach Ablauf von 15 Geschäftsjahren
36.6 Ausschüttungszeitpunkt (§ 36 Absatz 6 InvStG)
5. Die Inhaltsangabe zu 49. wird wie folgt gefasst:
49. Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz (§ 49 InvStG)
49.1. Steuerfreistellung des Anleger-Aktiengewinns, des Anleger-Abkommensgewinns und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns (§ 49 Absatz 1 InvStG)
- Steuerfreistellung bei Veräußerung oder sonstiger Realisation (§ 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
- Bilanzieller Ansatz mit niedrigerem Teilwert und Teilwertzuschreibung auf die Anschaffungskosten (§ 49 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
49.2. Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 InvStG)
- Ermittlung der anzusetzenden Anleger-Gewinne (§ 49 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
- Begrenzung der Anleger-Gewinne im Bewertungsfall (§ 49 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
- Berichtigung bei Teilwertabschreibungen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 4 InvStG)
- Berichtigung bei Teilwertzuschreibung in vorangegangenen Wirtschaftsjahren (§ 49 Absatz 2 Satz 5 InvStG)
- Zusammenfassende Beispiele
- Berücksichtigung des Abschreibun...