Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die vom OLG zu entscheidende Frage, welches Recht auf den noch ausstehenden Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich anzuwenden ist, wenn das Scheidungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden und der Versorgungsausgleich im Übrigen ausgesetzt worden war.
Sachverhalt
Durch Urteil vom 21.1.2009 war die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich geregelt worden.
Von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV wurden auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto des Ehemannes im Wege des Renten-Splittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. 135,38 EUR monatlich übertragen.
Im Übrigen wurde andererseits hinsichtlich der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften unter Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel, zu Lasten der bei der VBL bestehenden Versorgung der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund Beträge von 4,26 EUR und 0,21 EUR und im Wege des sog. Super-Splittings gemäß § 3b Nr. 1 VAHRG 2,24 EUR begründet.
Gegen letztere, sie betreffende Regelung zum Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte richtete sich die Beschwerde der VBL, die eine rechtsfehlerhafte Berechnung der betrieblich erworbenen Versorgungsanrechte der Antragstellerin sowohl in der Pflichtversicherung als auch in der freiwilligen Versicherung beanstandete. Zudem sei die statische Anwartschaft der Antragstellerin auf eine zusätzliche Leistungskomponente in der Entscheidung des AG gänzlich unberücksichtigt geblieben. Schließlich sei dort auch das infolge der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 entstandene Problem der korrekten Bewertung der Startgutschriften außer Acht gelassen worden.
Die Beschwerde der VBL führte zur Aufhebung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung.
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die zum 1.9.2009 außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a.F. zum Verfahren in Familiensachen - wie auch generell des bisherigen FGG - nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-Reformgesetz auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung fänden. Das Gleiche gelte gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), das zum 1.9.2009 in Kraft getreten sei, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, d.h. insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a.F. und das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG).
Im Übrigen vertrat das OLG die Auffassung, die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei in dreierlei Hinsicht korrekturbedürftig.
Zum einen sei bei der betrieblichen Pflichtversicherung verkannt worden, dass diese sich nach der Auskunft der Beschwerdeführerin gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB a.F. nach einem Bruchteil der entrichteten Beträge bemesse.
Des Weiteren sei die zusätzlich während der Ehezeit in der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft der Antragstellerin auf eine statische Leistungskomponente nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden.
Zum Dritten sei bei der Umrechnung der freiwillig erworbenen Zusatzversorgung der Antragstellerin mit einer ehebezogenen monatlichen Rentenanwartschaft von 3,52 EUR übersehen worden, dass es sich dabei auskunftsgemäß um eine rein statische und nicht - wie fälschlich unter Heranziehung der nicht einschlägigen Regelung des § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO vom AG angenommen - um eine teildynamische, da in der Rentenphase steigende Anwartschaft handele.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2009, 4 UF 30/09