Zusammenfassung
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird.
Entgelt |
LSt |
SV |
Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR |
frei |
frei |
Zinsvorteile bei Darlehenssumme über 2.600 EUR |
pflichtig |
pflichtig |
Zinsersparnisse bis 50 EUR mtl. |
frei |
frei |
Pauschalierung der Zinsvorteile |
pauschal |
pflichtig |
Hingabe der Darlehenssumme |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Zweck des Darlehens
Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter durch das Darlehen fördert.
Der Kauf firmeneigener Waren oder Produkte, die durch das Arbeitgeberdarlehen ermöglicht werden sollen, ist in § 107 Abs. 2 GewO geregelt. Hiernach darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar keine Waren auf Kredit, unter bestimmten Voraussetzungen aber in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen.
Weiter kann mit dem Darlehen die Finanzierung und der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung oder von Belegschaftsaktien ermöglicht werden.
2 Inhalt des Darlehensvertrags
Die Darlehensbedingungen ergeben sich zumeist aus dem Darlehensvertrag. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollte der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Ein Schriftformerfordernis besteht dann, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu marktüblichen oder höheren Zinssätzen abgeschlossen werden soll; in diesen Fällen handelt es sich um einen sogenannten Verbraucherdarlehensvertrag.
Es sollten insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:
2.1 Höhe des Darlehens
Die Höhe des Darlehens ist zwingend zu vereinbaren.
2.2 Verzinsung
Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen als übliche Bankdarlehen angeboten.
Keine Zinsen ohne Vereinbarung
Der Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Zinsen an den Arbeitgeber zahlen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Fehlt eine Vereinbarung, muss das Darlehen nur zinslos zurückgezahlt werden.
Es kann in gewissen Grenzen vereinbart werden, dass sich der Zinssatz erhöht, wenn zwar das Arbeitsverhältnis beendet wird, der Darlehensvertrag jedoch fortbesteht. Räumt beispielsweise ein Versicherungsunternehmen den eigenen Arbeitnehmern für ein Baudarlehen einen Sonderzinssatz ein, ist die Bedingung, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der für Versicherungsnehmer geltende höhere Zinssatz zur Anwendung kommt, keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer.
2.3 Rückzahlungsmodalitäten
Im Vertrag sollten die Rückzahlungsmodalitäten detailliert vereinbart werden. Hierbei sollte ein Tilgungsplan aufgestellt werden, aus dem sich die Höhe der einzelnen Raten und die Fälligkeitstermine ergeben.
2.3.1 Aufrechnung mit laufendem Gehaltsanspruch
Regelmäßig wird das Darlehen zurückgezahlt, indem der Arbeitgeber die Tilgungsraten in der vereinbarten Höhe vom laufenden Entgelt einbehält. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber jedoch auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wege der Aufrechnung mit der Entgeltforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbeträge einbehalten, allerdings nur, soweit das Entgelt pfändbar ist.
2.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Restforderung aus dem Darlehen ist grundsätzlich nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, wenn es die Parteien vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise das Darlehen kündigt.
Keine sofortige Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung
Eine Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung das Darlehen sofort zurückzuzahlen hat, ist unzulässig. Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel...