OFD Münster, Verfügung v. 19.2.2010, S 2353 - 20 - St 22 - 31
Bezug: Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.7.2008 (BStBl 2009 II S. 818) sowie vom 9.7.2009 (BStBl 2009 II S. 822) sowie das BMF-Schreiben vom 21.12.2009 (BStBl 2010 I S. 21)
Durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 haben sich wesentliche Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten ergeben.
Bis einschließlich 2007 wurde für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten zwischen einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Diese Unterscheidung ist ab 2008 entfallen; es wird auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit abgestellt.
Eine solche beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR).
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist gemäß R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
Bei einer nur vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR).
Nachfolgende Beispielsfälle verdeutlichen die Änderungen in den LStR 2008 und sind für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten bzw. die steuerfreie Erstattung derselben seitens des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 16 EStG heranzuziehen. (Für die Steuerbefreiung von Reisekostenvergütungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, gelten nach § 3 Nr. 13 EStG Besonderheiten, auf die nicht eingegangen wird.)
Diese Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung vom 13.2.2009.
1. Regelmäßige Arbeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
1.1 Grundsatz
Sucht der Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich einmal arbeitswöchentlich (in der Regel: 52 Wochen – 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kalenderjahr) auf, dann wird diese zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 Sätze 2 – 4 LStR, bestätigt durch BFH-Urteil vom 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl 2008 II S. 887). Sollte der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgebereinrichtungen durchschnittlich einmal arbeitswöchentlich aufsuchen, begründet der Arbeitnehmer an jeder dieser Arbeitgebereinrichtungen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Falls die betriebliche Einrichtung planmäßig an mindestens 46 Tagen jährlich aufgesucht werden soll, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Das gilt auch dann, wenn die 46 Tage „planwidrig” nicht erreicht werden. Umgekehrt führt eine Tätigkeit im Betrieb von mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr zur unwiderlegbaren Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte, auch wenn diese Tätigkeit in einem solchen Umfang nicht geplant war.
Falls sich die Art der Tätigkeit von Grund auf ändert, wie z.B. bei einem Wechsel vom Innen- in den Außendienst, ist eine getrennte Beurteilung der jeweiligen Zeiträume angezeigt.
Beispiel: Anwendung der 46-Tage-Regelung
Zum Aufgabenbereich des leitenden Mitarbeiters gehört nach arbeitsvertraglicher Regelung die Tätigkeit an zwei Niederlassungen des Arbeitgebers. An vier Tagen ist A in einer Niederlassung in Köln tätig, an einem Tag arbeitet er in der in Düsseldorf belegenen Niederlassung.
Lösung:
A hat in beiden Niederlassungen des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte findet die Entfernungspauschale Anwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Werden allerdings Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten durchgeführt, können diese – unverändert – als Reisekosten abgerechnet werden (H 9.5 „Allgemeines” erster Spiegelstrich Nr. 2 LStH).
Regelmäßige Arbeitsstätte kann auch die Wohnung des Arbeitnehmers sein, wenn er in dieser Wohnung ein eigenes Büro unterhält und darin Aufgaben erledigt, die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 12.2.1988, VI R 139/84, BFH/NV 1988 S. 439). Falls bei Arbeitnehmern sowohl das häusliche Arbeitszimmer als auch der Betrieb des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen...