4.1 Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht
Zunächst hat der Arbeitgeber die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu beurteilen. Auch hier müssen wieder Besonderheiten berücksichtigt werden. Denn – trotz Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft – muss es nicht zwangsläufig in allen Versicherungszweigen zur Versicherungspflicht kommen. Kommt der Arbeitgeber zum Ergebnis, dass der Arbeitnehmer in mindestens einem Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig ist, hat er den Beschäftigten bei der Krankenkasse zu melden. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu melden. Der Beschäftigte kann bei der zuständigen Krankenkasse oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung seiner Versicherungspflicht beantragen, wenn der Arbeitgeber oder der Auftraggeber die Meldung des Beschäftigten bei der Krankenkasse unterlässt. Dies kann z. B. auftreten, wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass die Beschäftigung bzw. der Einsatz des Beschäftigten nicht versicherungspflichtig ist. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann der Beschäftigte Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erheben.
Ehepartner können versicherungsrechtliche Beurteilung beantragen
Selbst die geschiedene Ehefrau eines Beschäftigten kann Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht ihres (geschiedenen) Ehemanns erheben.
4.2 Einzugsstelle stellt Beitragspflicht fest
Über die Frage, ob der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat, entscheidet letztlich die Krankenkasse als Einzugsstelle. Der Arbeitnehmer kann die Entscheidungen der Einzugsstelle gerichtlich überprüfen lassen. Soweit über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe für die Vergangenheit zu entscheiden ist, ist die Krankenkasse zuständig, die in der Vergangenheit jeweils die Krankenversicherung durchgeführt hat.
Beurteilung der Finanzbehörden ist unerheblich für Sozialversicherung
Die Träger der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegt, nicht an die Entscheidungen der Finanzbehörde gebunden. Selbst wenn daher die Finanzbehörden die Lohnsteuerpflicht abgelehnt und auf Einkommensteuerpflicht erkannt haben, haben die Träger der Sozialversicherung nach den tatsächlichen Verhältnissen zu urteilen und auf Versicherungspflicht zu erkennen, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vorliegt.
4.3 Statusfeststellungsverfahren
Im Statusfeststellungsverfahren wird geklärt, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitnehmer eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht. Die Verpflichtung besteht auch, wenn es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. Das Statusfeststellungsverfahren kann im Übrigen in allen anderen Zweifelsfällen durchgeführt werden. Ein Antrag auf Statusfeststellung sollte daher gestellt werden, wenn Unsicherheit über den rechtlichen Status des Auftragnehmers besteht.
Prognoseentscheidung vor Beginn der Beschäftigung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen einer Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund erlangen. Damit wird frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit ermöglicht. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis geschlossen wurde und die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung feststehen.