1 Abgrenzung zum Arbeitnehmer
Die fehlende persönliche Abhängigkeit unterscheidet die arbeitnehmerähnliche Person vom Arbeitnehmer. Dazu normiert der seit dem 1.4.2017 geltende § 611a BGB im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach der gesetzlichen Definition wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Das BAG führt seine bisherige Rechtsprechung zur Definition des Arbeitnehmers auch unter dem Anwendungsbereich des § 611a BGB fort.
Wirtschaftliche Abhängigkeit
An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt bei der arbeitnehmerähnlichen Person das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person nicht für den Markt arbeitet, ihre Erzeugnisse also nicht selbst beim Publikum oder jedenfalls bei einer Vielzahl von Auftraggebern absetzt, sondern nur für einen oder einzelne Auftraggeber tätig ist, wobei der Auftraggeber den Absatz an das Publikum übernimmt, also das Unternehmerrisiko trägt.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig. Soziale Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind.
Arbeitnehmerähnliche Personen
Zu den sonstigen arbeitnehmerähnlichen Personen rechnen, falls eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit besteht, insbesondere Musiker, Schriftsteller, Journalisten und freie Mitarbeiter beim Rundfunk.
2 Arbeitsgerichtsbarkeit und anwendbare Vorschriften
Für arbeitnehmerähnliche Personen findet keine generelle Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften statt. Allerdings erstrecken einige gesetzliche Normen den Anwendungsbereich einzelner arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auch auf arbeitnehmerähnliche Personen:
- Arbeitnehmerähnliche Personen unterstehen nach § 5 Abs. 1 ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit.
- Sie haben einen Urlaubsanspruch nach §§ 2, 12 BUrlG.
- Da sie keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG sind, sind sie bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt. Sie werden jedoch insoweit vom BetrVG erfasst, als dieses Gesetz z. T. auch auf solche im Betrieb tätige Personen anzuwenden ist, die keine Arbeitnehmer sind.
- Für arbeitnehmerähnliche Personen (nicht für Handelsvertreter) können unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 12a TVG Tarifverträge abgeschlossen werden.
- Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 6 Abs. 2, § 109 GewO, § 630 BGB wird man arbeitnehmerähnlichen Personen im Wege der Analogie jedenfalls dann zugestehen müssen, wenn sie längere Zeit nur für einen Arbeitgeber tätig waren und ihr weiteres berufliches Fortkommen von der Möglichkeit maßgebend beeinflusst wird, einem neuen Arbeitgeber ein Zeugnis vorweisen zu können.
- Für Heimarbeiter gelten Besonderheiten.
3 Nicht anwendbare Vorschriften
Bei der Beendigung der vertraglichen Beziehungen finden weder die Kündigungsfristen des § 29 Abs. 4 HAG noch die Regelungen in § 622 Abs. 2 BGB unmittelbare Anwendung. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 622 Abs. 1 und 2 BGB sowie in § 29 Abs. 3 und 4 HAG ist bei der Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen arbeitnehmerähnlicher Personen weder über Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG geboten.
4 Verbrauchereigenschaft
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitnehmer als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB anzusehen sind. Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit dürfte sich diese Entscheidung auch auf den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Personen erstrecken.