Zusammenfassung
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird Arbeitnehmeranteil genannt. Dieser Anteil wird durch den Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) abgeführt.
Entgelt |
LSt |
SV |
Vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge (auch den Arbeitnehmeranteil) abzuführen.
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Lohnsteuer
1 Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn
Die Arbeitnehmeranteile zum (gesetzlichen) Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) einschließlich der Beitragszuschläge sind aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, welches i. d. R. mit dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn übereinstimmt, zu bestreiten, maximal bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.
Es sind hingegen keine Arbeitnehmeranteile vom Bruttolohn abzuziehen bei
- Geringverdienern (Ausbildungsvergütung bis max. 325 EUR monatlich),
- Teilnehmern am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder
- Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst.
Übernimmt der Arbeitgeber – neben dem Arbeitgeberanteil – auch den Arbeitnehmeranteil, führt das zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Beiträge erst im Nachhinein abgeführt werden.
Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile
Nicht steuerpflichtig sind die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat. Es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben eine Nettolohnvereinbarung getroffen oder beide bzw. der Arbeitgeber hat bewusst die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung in Kauf genommen.
2 Arbeitnehmeranteil als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig
Die vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Arbeitnehmeranteile an den gesetzlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen dürfen ebenso wie die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Beträge den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht mindern. Die Anteile zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt.
Übersteigen die Arbeitnehmeranteile zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale, können sie bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der maßgebenden Höchstbeträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Nicht abzugsfähig im Lohnsteuerabzugsverfahren sind Arbeitnehmeranteile, soweit sie mit solchen Einnahmen in Zusammenhang stehen, die vom Lohnsteuerabzug freigestellt waren, z. B. aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses oder eines Doppelbesteuerungsabkommens (steuerfreier Arbeitslohn). Diese Arbeitnehmeranteile sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Beiträge können nur im Veranlagungsverfahren durch den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden.
Sozialversicherung
1 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung
1.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.
1.2 Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Der in der Pflegeversicherung von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % ist vom Beschäftigten alle...