2.1 Jubiläen
Bewirtungskosten, die vom Arbeitgeber anlässlich
- der Diensteinführung,
- des Amts- oder Funktionswechsels (Beförderung),
- der Verabschiedung oder
- eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40- oder 50-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums
übernommen werden, gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Aufwendungen des Arbeitgebers je teilnehmender Person dürfen 110 EUR nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist nicht nur der übersteigende Betrag, sondern der volle Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Geburtstag des Arbeitnehmers
Bewirtungskosten des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers stellen grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Handelt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um ein Fest des Arbeitgebers (der Geburtstag ist quasi nur der Aufhänger), sind die anteiligen Bewirtungskosten steuer- und beitragsfrei. Dies gilt für die auf den Arbeitnehmer selbst, dessen Familienangehörige und privaten Gäste entfallenden Kosten, wenn sie pro Person den Betrag von 110 EUR nicht übersteigen. In diesen Betrag sind allerdings auch Sachgeschenke an den Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Wert 60 EUR nicht übersteigt.
2.2 Betriebsveranstaltungen
Bewirtet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung, zählen die Zuwendungen bis zur Höhe des Freibetrags von 110 EUR nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Lediglich der 110 EUR übersteigende geldwerte Vorteil der Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung ist beitragspflichtig.
Durchführung einer Betriebsveranstaltung
Eine Betriebsveranstaltung verursacht Kosten von 170 EUR je teilnehmenden Arbeitnehmer.
Ergebnis: Der übersteigende Anteil der Kosten i. H. v. 60 EUR (Kosten je Arbeitnehmer von 170 EUR abzgl. des Freibetrags von 110 EUR) stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist beitragspflichtig.
Der beitragspflichtige Teil entfällt bei einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Die Pauschalversteuerung muss dabei spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen.