1 Arbeitsessen ist steuerpflichtiger Sachbezug
Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne die Teilnahme von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs, z. B. in einem Restaurant, kostenlos oder verbilligt, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Steuerpflichtig ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der angefallenen Bewirtungskosten, wenn er die Freigrenze von 50 EUR monatlich übersteigt. Für den Arbeitgeber sind diese Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Bewirtung in überwiegend betrieblichem Interesse ist steuerfrei
Die Bewirtung des Arbeitnehmers ist steuerfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, z. B. bei einer Betriebsveranstaltung bzw. einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, oder falls der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung betriebsfremder Personen teilnimmt.
Zudem können Bewirtungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, als Auslagenersatz steuerfrei sein. Für die Steuerfreiheit ist der Anlass der Bewirtung entscheidend. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale ist zu beachten. Es ist ohne Bedeutung, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählt.
2 Arbeitnehmerbewirtung während Dienstreisen
Wird ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist zwischen einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und einem Belohnungsessen zu unterscheiden. Bei einer üblichen Mahlzeit gilt eine Üblichkeitsgrenze von 60 EUR. Die Abgrenzungskriterien sind in den Lohnsteuer-Richtlinien zu finden. Der Gesetzgeber gibt im Rahmen der 60-EUR-Grenze der Kürzung der Verpflegungspauschalen den Vorrang vor der Vorteilsbesteuerung, wenn der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich von seinem Arbeitgeber verpflegt wird. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils mit den amtlichen Sachbezugswerten (2024: 2,17 EUR für das Frühstück und 4,13 EUR für das Mittag- bzw. Abendessen) kommt nur noch dann infrage, wenn dem Arbeitnehmer keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, etwa weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist überschritten wird. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert bei dienstlichen Reisen ist damit nicht der praktische Hauptanwendungsfall, sondern von untergeordneter Bedeutung.
3 Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten und Getränke kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, z. B. anlässlich von Überstunden oder während einer betrieblichen Besprechung, liegt darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt jedoch nur für Arbeitsessen bis zu einem Wert von 60 EUR durchschnittlich je Arbeitnehmer.
Unter diese Regelung fallen in erster Linie Arbeitsessen im Betrieb. Arbeitsessen außerhalb des Betriebs, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich sind, gehören insbesondere dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn im Betrieb keine Möglichkeit für ein Arbeitsessen besteht oder keine geeigneten Besprechungsräume zur Verfügung stehen.
Bewirtung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes ist steuerpflichtig
Kein steuerfreies Arbeitsessen ist die Mahlzeitengestellung, die nach Beendigung des Arbeitseinsatzes erfolgt, z. B. außerhalb des Betriebs in einem Restaurant. Der hieraus entstehende geldwerte Vorteil unterliegt als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug, auch wenn der Wert der einzelnen Bewirtung weniger als 60 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Ggf. bleibt die Bewirtung im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei. Möglich ist auch die Pauschalbesteuerung mit 30 %. Finden Arbeitsessen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte in der Nähe des Betriebs statt, führt dies bei den teilnehmenden Arbeitnehmern ebenfalls zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, für den dieselbe lohnsteuerliche Behandlung wie für Mahlzeiten im Anschluss an die Arbeit gilt. Für den Arbeitgeber sind die Kosten der Arbeitsessen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
4 Betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung
4.1 Bewirtung während Betriebsveranstaltung
Die Bewirtung der Arbeitnehmer anlässlich einer üblichen Betriebsveranstaltung führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bewirtungskosten zuzüglich der anteiligen anderen üblichen Auf- und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigen.
Die Bewirtungskosten kann der Arbeitgeber stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Arbeitnehmer.
4.2 Bewirtung anlässlich Arbeitnehmerjubiläum
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Arbeitnehmerfeier aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, fü...