An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
..................................................
Klage
des
..................................................
..................................................
- Klägers -
Prozessbevollmächtigte:
..................................................
..................................................
gegen
die .................................................. GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
..................................................
- Beklagte -
wegen Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen,
festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem .................... ein Arbeitsverhältnis besteht.
Begründung:
Der ..........-jährige Kläger ist seit dem .................... bei der Beklagten als .................................................. beschäftigt und bezog zuletzt eine feste / durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von .................... EUR zzgl. UmSt.
Beweis: |
Vertrag vom ... |
Anlage K 1 |
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Rechnung/Entgeltabrechnung vom ... |
Anlage K 2 |
Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder.
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem bestehenden Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt und damit der Kläger Arbeitnehmer ist.
Am ... hat der Kläger der Beklagten seine Lohnsteuerkarte übergeben und darum gebeten, die Lohnsteuer und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Die Beklagte hat sich mit der Begründung geweigert, der Kläger sei lediglich freier Mitarbeiter und daher seien von der Beklagten keine Beiträge zur Sozialversicherung und keine Einkommensteuer abzuführen.
Der Kläger ist Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Arbeitgebers zur Leistung fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist und dabei in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht (ständige Rspr. BAG, vgl. etwa BAG, Urteil v. 9.3.2005, 5 AZR 493/04). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ist gemäß Vertrag auf 38,5 Stunden festgelegt. Der tägliche Arbeitsbeginn im Betrieb der Beklagten ist 8:00 Uhr. Hieran hat sich der Kläger zu halten. Der Kläger hat bei der Beklagten einen festen, nur von ihm genutzen, Arbeitsplatz und hat seine Arbeitsleistung ausschließlich an diesem Arbeitsplatz zu erbringen. Die Arbeitsaufgaben des Klägers bestimmt die Beklagte. Der Kläger hat die ihm angetragenen Aufgaben gemäß inhaltlicher Weisungen der Beklagten zu erfüllen und erhält dafür die oben genannte Vergütung. Nebentätigkeiten bedürfen laut Vertrag der Zustimmung durch die Beklagte ... (Weitere konkrete Ausführungen).
Der Kläger hat ein schützenswertes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis festgestellt würde, wären auf dieses Vertragsverhältnis der Parteien – unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen – die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die ein Arbeitsverhältnis gestalten (vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1999, 5 AZR 3/99).
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt ...