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Nach nunmehr einhelliger höchstrichterlicher Auffassung greift die arbeitsrechtliche Haftungsmilderung bei jeder Art von betrieblich veranlasster Tätigkeit. Auf eine besondere Gefahrgeneigtheit der jeweiligen Tätigkeit kommt es (insoweit) nicht mehr an. Die Haftungserleichterung gilt auch für Auszubildende. Inhaltlich differenziert das Haftungsmodell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vorrangig nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers wie folgt:
- leichteste Fahrlässigkeit:
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keine Haftung |
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anteilige Haftung nach den Umständen des Einzelfalles |
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(in der Regel) volle Haftung |
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volle Haftung |
Über diesen generellen Differenzierungsansatz nach dem Grad des Verschuldens hinaus tendiert die Rechtsprechung in ihrem Bemühen um Einzelfallgerechtigkeit dazu, bei der Bildung der konkreten Haftungsquote eine Vielzahl weiterer Aspekte zu berücksichtigen, die je nach den Gegebenheiten des Falls zu einer Milderung oder Verschärfung der Haftung führen können.
2.3.1 Ausnahmen vom Haftungsprivileg
Grundsätzlich greift das Haftungsmodell der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeitsverhältnisse, in denen infolge betrieblicher Veranlassung eine schädigende Handlung stattfand. Ausnahmen können jedoch im Bereich von Führungskräften bestehen. Ein Vorgesetzter, der im Rahmen der ihm vom Arbeitgeber übertragenen Weisungsbefugnis seine ihm als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers mit übertragenen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten gegenüber einem ihm unterstellten Arbeitnehmer verletzt, kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber solche schuldhaften Handlungen der Führungskraft nach § 278 BGB zurechnen lassen und haftet gegebenenfalls gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer mit.
Dies kann vor allem in Fällen der Diskriminierung oder des Mobbings durch Führungskräfte relevant werden, aber auch in anderen Fällen, in denen der Arbeitgeber weisungsfrei einen bestimmten Risikobereich an die Führungskraft zur Entscheidung überträgt. Im Übrigen gelten die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aber auch für Führungskräfte.
2.3.2 Die generellen Haftungsstufen (Fahrlässigkeitsstufen)
Vorsatz setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. Vorsatz ist als Absicht und als bedingter Vorsatz denkbar. Absicht liegt dann vor, wenn der Schaden vom Arbeitnehmer angestrebt wurde, z. B. bei mutwilliger Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Für den bedingten Vorsatz ist es ausreichend, dass der Arbeitnehmer den Eintritt des Schadens billigend in Kauf genommen hat. Die ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Erregung mit Betriebsmitteln um sich wirft und dabei in Kauf nimmt, dass diese beschädigt werden. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, der Vorsatz muss sich vielmehr auch auf die durch das weisungswidrige Verhalten (Handlung oder Unterlassung) herbeigeführte Schadensfolge erstrecken.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in solch schwerem Maße verletzt worden ist, dass sich der Arbeitnehmer – auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und Fähigkeiten – den Vorwurf gefallen lassen muss, selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und selbst das nicht beachtet zu haben, was im gegebenen Fall jedem ohne Weiteres hätte einleuchten müssen. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße, wobei eine grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muss, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 BGB erheblich übersteigt. Im Vergleich zum bedingten Vorsatz geht der Arbeitnehmer aber subjektiv (fehlerhaft) davon aus, es werde schon gut gehen.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn eine Ampel überfahren wird, die Rotlicht zeigt, oder der inkassoberechtigte Kellner des Zugrestaurants die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurücklässt, um zu telefonieren.
Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen nicht generell ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht, sodass die Existenz des Arbeitnehmers bei voller Inanspruchnahme bedroht ist. In seiner Entscheidung vom 23.1.1997 weist das BAG in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit zunehmender Technisierung und dem damit verbundenen Umgang mit wertvollen Maschinen das Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadensrisiko steigt. Im Fall einer geringfügig beschäftigten Reinigungskraft, die "gut gemeint" einen falschen Knopf an einem Magnetresonanztomographen (MRT) einer Arztpra...