Zusammenfassung
Für die Haftung des Arbeitnehmers gelten grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Laufe der Zeit hat allerdings eine Anpassung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze an die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätze zu nennen, die Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer beinhalten. Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidungen steht die Suche nach einer dem Einzelfall gerecht werdenden Verteilung der Haftungsanteile zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nachteilige Folge dieser Rechtsprechung ist, dass in jedem Haftungsfall haftungsmildernde und haftungsverschärfende Einzelaspekte zum Ausgleich gebracht werden müssen, für die es keinen abschließenden Katalog gibt. Neben der Darstellung der Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung werden deshalb die wichtigsten Aspekte aufgezeigt, die vor einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wegen eines von ihm verursachten Schadens überdacht werden sollten.
Die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen finden sich in §§ 241 ff. BGB. Im Arbeitsrecht gilt zudem die besondere Beweisregel des § 619a BGB. Im Verhältnis zu Arbeitskollegen gilt § 105 SGB VII.
1 Begriff der Haftung
Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht geregelt. Sie gelten grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer. Seine Haftpflicht gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber seinem Arbeitgeber, kann sich ergeben als Folge eines Verstoßes gegen arbeitsvertragliche (Neben-)Pflichten, z. B. in Gestalt von:
- Schlechtleistung
- mangelnder Arbeitsqualität
- Produktion von Ausschuss
- Vernachlässigung von Obhutspflichten etc.
Sie kann auch allgemeinen gesetzlichen Haftungsnormen entspringen, z. B. bei einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB durch Diebstahl oder Sachbeschädigung etc.
Schließlich können zugleich mehrere vertragliche und gesetzliche Haftungstatbestände erfüllt sein, z. B. bei Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen etc.
Keine Entgeltminderung bei Schlechtleistung
Da das Arbeitsvertragsrecht im Gegensatz zum Werkvertragsrecht keine Gewährleistungsvorschriften kennt und der Arbeitnehmer nur seine Dienste, nicht einen konkreten Erfolg schuldet, ist es ausgeschlossen, im Hinblick auf eine Schlecht- oder Minderleistung das Arbeitsentgelt zu kürzen. Der Arbeitgeber kann auch nicht eine kostenlose Nachleistung mangelfreier Arbeit verlangen.
Der Arbeitgeber kann aber zum einen den Arbeitnehmer wegen der aus einer mangelhaften Arbeitsleistung erwachsenden weiteren Schäden in Anspruch nehmen (Reparaturaufwand, zusätzliche Kosten für Material oder Personal etc., Schadensersatzansprüche von Kunden etc.). Zum anderen kann er das schadensverursachende Fehlverhalten des Arbeitnehmers zum Gegenstand einer Abmahnung machen und ggf. im Wiederholungsfall auch die Kündigung aussprechen.
Haftbar kann sich der Arbeitnehmer aber nicht nur gegenüber seinem Arbeitgeber machen, sondern auch gegenüber Dritten, insbesondere anderen Arbeitnehmern.
2 Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
2.1 Das allgemeine zivilrechtliche Haftungssystem
Der Arbeitnehmer muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Schäden einstehen, die dem Arbeitgeber hieraus erwachsen.
Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Stellt das Verhalten sogar eine unerlaubte Handlung dar (z. B. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit oder Eigentum des Arbeitgebers), so haftet der Arbeitnehmer gemäß §§ 823 ff. BGB für die unerlaubte Handlung.
Obgleich die jeweiligen Haftungsnormen im Detail Unterschiede aufweisen, deren Darstellung den Beitrag sprengen würde, lassen sie sich auf eine gemeinsame Grundstruktur des Haftungsrechts zurückführen, die im Prinzip für alle Anspruchsgrundlagen gilt:
- Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitnehmers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) benannt werden kann, durch das arbeitsvertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt worden sind.
- Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität).
Des Weiteren muss der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen.
Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsbegriff richtet sich nach einem objektivierten, aber an die Umstände des konkreten Falls angepassten Maßstab. Mi...