Leitsatz

Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter wird nicht durch seine Abhängigkeit von technischen Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt zum Arbeitnehmer.

Programmgestaltende Mitarbeiter sind diejenigen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn der Mitarbeiter zwar an dem Programm gestalterisch mitwirkt, dabei jedoch weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegt, ihm also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt. Ein Arbeitsverhältnis kann auch dann zu bejahen sein, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Es ist ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne dass die einzelnen Einsätze im Voraus abgesprochen werden.

Wirkt der Mitarbeiter an der Gestaltung eines Fernsehprogramms (hier: Filmtipp) nicht nur mit, sondern unterliegt er bei dessen Herstellung und Moderation keinerlei inhaltlichen Weisungen, z. B. wenn er allein die vorzustellenden Filme auswählt, allein darüber entscheidet, welche Ausschnitte gezeigt werden sollen, selbst die kommentierenden Texte verfasst, ohne Absprache mit der Redaktion die Bewertung des Films vornimmt und frei darüber entscheidet, wen er als Studiogast empfangen will und bestehen bei der Gestaltung der Tätigkeit auch keine sonstigen Weisungen der Rundfunkanstalt, z. B. Arbeitszeit und Arbeitsort, besteht kein Arbeitsverhältnis. Der programmgestaltende Rundfunkmitarbeiter ist in diesem Fall auch nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird. Auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätige Filmhersteller und Moderatoren müssen sich des Personals und der Einrichtungen des Senders bedienen, um ihre Beiträge technisch sendereif fertigzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 19.01.2000, 5 AZR 644/98

Anmerkung

Praxishinweis: Programmgestaltende Rundfunkmitarbeiter können als (weisungsgebundene) Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Welchen Status sie im Einzelfall haben, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sie bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit Weisungen der Rundfunkanstalt unterliegen.

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