In Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG erfasst die Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG alle natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn mit der Verleihung wirtschaftliche Vor- und/oder Nachteile verbunden sind.
Dabei ist es ohne Relevanz, ob die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig erfolgt oder nicht.[1] So bedürfen bspw. auch konzerninterne Personalservicegesellschaften, die Leiharbeiter zum Selbstkostenpreis anderen Konzernunternehmen überlassen, einer Überlassungserlaubnis.[2]
Nach der Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV[3] hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.2.2017 zudem entschieden, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch auf die Überlassung arbeitnehmergleicher Vereinsmitglieder Anwendung findet.[4] Im konkreten Fall ging es um ein Mitglied der DRK-Schwesternschaft.
Für die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist ferner unbeachtlich, ob zwischen Verleiher und Entleiher familiäre Beziehungen bestehen.[5]
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