Zusammenfassung
Die Arbeitsbescheinigung enthält die Beschäftigungsdaten, die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und die Entlassungsmodalitäten. Sie ist vom Arbeitgeber elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Arbeitslose erhalten einen Nachweis über die übermittelten Daten.
1 Ausstellung
Die Arbeitsbescheinigung ist die wichtigste Beweisunterlage für die Entscheidung über einen Anspruch auf Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld. Aus der Arbeitsbescheinigung ergeben sich
- die Art der Tätigkeit Beginn, Ende, Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zur Prüfung der Anwartschaftszeit und der Anspruchsdauer,
- die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die Leistungshöhe und
- die Entlassungsmodalitäten.
1.1 Bescheinigungsverfahren
Die Arbeitsbescheinigung ist der Bundesagentur für Arbeit elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu übermitteln. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuleiten.
Beschäftigung im privaten Haushalt
Nur bei einer Nebentätigkeit im privaten Haushalt kann ausnahmsweise noch das Papier-Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt wird. Bei einer Übermittlung des Formulars direkt an die Bundesagentur muss der Arbeitnehmer ebenfalls über die Datenübermittlung unterrichtet werden.
1.2 Datenschutz bei elektronischer Übermittlung
Bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsbescheinigung muss aus Datenschutzgründen die folgenden Anforderungen einhalten:
- Die Meldung muss über gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
- Sie muss über systemüberprüfte Programme oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erfolgen.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat Rückmeldungen an den Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erledigen.
- Die Meldung muss nach Datensätzen mit Schlüsselzahlen erfolgen, die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden. Auch das weitere Verfahren wird von der Bundesagentur für Arbeit in Grundsätzen bestimmt.
1.3 Folgen verspäteter/unterlassener Übermittlung
Folgen hat es, wenn die Arbeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber nicht
- unverzüglich,
- vollständig und
- wahrheitsgemäß
elektronisch übermittelt wird. Bei einem schuldhaften Verstoß kann eine Geldbuße und ggf. ein Schadensersatzanspruch der Agentur für Arbeit eintreten.
Der Arbeitgeber wird damit als Beweis- und Auskunftsperson im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung tätig. Neben dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Agentur für Arbeit auf Ausstellung der Arbeitsbescheinigung besteht – als Ausfluss der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten – auch ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuleitung eines Nachweises über die übermittelten Daten.
2 Inhalt
Inhaltlich erstreckt sich die elektronische Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erheblich sein können. Anzugeben sind insbesondere
- die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
- das Arbeitsentgelt sowie die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.
Die Aufzählung der zu bescheinigenden Daten ist jedoch nur beispielhaft. Auch alle weiteren von der Agentur für Arbeit im Einzelfall erbetenen Angaben zu leistungsrechtlich erheblichen Tatsachen unterliegen ebenfalls der Bescheinigungspflicht. Dazu zählen z. B. Tatsachen zur arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung oder zu den näheren Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grenzen der Bescheinigungspflicht
Grenzen der Bescheinigungspflicht bestehen nach der Rechtsprechung des BSG bei rechtlichen Wertungen. Diese dürfen vom Arbeitgeber nicht abverlangt werden. Einfache Rechtsbegriffe des Arbeitslebens dürfen allerdings vorausgesetzt werden.
2.1 Besondere Bescheinigungspflichten
Besondere Bescheinigungspflichten bestehen, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Arbeitslosigkeit sei Folge eines Arbeitskampfs. In diesem Fall hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen sowie eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizulegen.
Der Arbeitgeber hat dabei der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
2.2 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Die Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung wird ergänzt durch eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur. Danach hat der Arbeitgeber der Agentur auf Verlangen Einsicht in
- Geschäftsbücher,
- Geschäftsunterlagen,
- Belege und in Listen sowie
- Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter
zu gewähren, soweit es zur ...